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Anmeldung einer Geburt
Was ist zu tun?
Im Evanglischen Krankenhaus Hamm und in der St. Barbara-Klinik in Hamm-Heessen wird der Beurkundungsservice des Standesamtes für Sie vor Ort sein, die Geburtsanzeige entgegennehmen, Ihre Dokumente scannen und im Anschluss Ihnen die Geburtsurkunde mit den dazugehörigen Bescheinigungen für die Krankenkasse, das Kindergeld und das Elterngeld am Folgetag oder nach dem Wochenende zurückbringen.
Sollte das Krankenhaus zu dem Zeitpunkt schon verlassen worden sein, können die Unterlagen auch per Post zugesandt oder im Standesamt nach vorheriger Terminvereinbarung abgeholt werden.
In die Geburtsanzeige des Krankenhauses wird zuvor der oder die Vornamen eingetragen, die für Ihr Kind ausgewählt wurden.
Für die Vornamensgebung benötigt das Standesamt auf dieser Anzeige die Unterschrift der Mutter oder die Unterschriften der verheirateten Eltern.
Wenn der Wunsch besteht, selbst im Standesamt vorzusprechen, bitten wir um einen Besuch innerhalb einer Woche nach der Geburt.
Falls beides nicht möglich ist, rufen Sie bitte Ihren angegebenen Ansprechpartner/in an.
Unterlagen
* Bei einer Geburt in einem Krankenhaus zeigt das Krankenhaus dem Standesamt schriftlich die Geburt des Kindes an. Sie dürfen diese Anzeige gern dem Beurkundungsservice (siehe oben) aushändigen oder selbst dem Standesamt überbringen.
* Bei einer Hausgeburt (oder anderen Geburt außerhalb eines Krankenhauses) Geburtsbescheinigung des Arztes bzw. der Hebamme, die bei der Geburt zugegen waren oder die Mutter nach der Geburt betreut haben. In solch einem Fall bitte auch den Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der die Geburt anmeldet.
* Schriftliche Erklärung über die Bestimmung des Vornamens oder der Vornamen des Kindes. (Diese Erklärung kann als Bestandteil der Geburtsanzeige abgegeben werden. Verheiratete Eltern müssen bitte beide unterschreiben).
* Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen auch schriftliche Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens (kann auch als Bestandteil der Geburtsanzeige abgegeben werden und ist auch von beiden Elternteilen zu unterschreiben). Außerdem wenn die Eltern verheiratet sind:
* Auszug aus dem Eheregister ( früher Familienstammbuch) oder Eheurkunde (früher Heiratsurkunde) (bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung) u n d
* wenn die Eheurkunde keine Hinweise auf die Registrierung der Geburt der Eltern enthält, bitte auch die Geburtsurkunden der Eltern (weil das Standesamt am Geburtseintrag der Eltern die Geburt des Kindes vermerken muss). wenn die Mutter ledig ist:
* Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister der Mutter (bei Müttern, die im Ausland geboren sind: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung eines vom Oberlandesgericht ermächtigten Dolmetschers, zu finden unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/) wenn die Mutter geschieden ist:
* Geburtsurkunde (wie vor) (bei Müttern, die im Ausland geboren sind: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung eines vom Oberlandesgericht ermächtigten Dolmetschers, zu finden unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/) u n d
* beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (wird beim Standesamt des Heiratsortes geführt) mit einem Vermerk über die Auflösung der Ehe, bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil (beides im Original und mit Übersetzung eines vom Oberlandesgericht ermächtigten Dolmetschers, zu finden unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/).
Hinweis: Falls diese Scheidung ein Gericht außerhalb von Deutschland ausgesprochen hat, muss diese Scheidung - durch Vorlage bei einem deutschen Gericht oder - innerhalb der EU durch eine bestimmte zusätzliche Bescheinigung für den deutschen Rechtsraum anerkannt werden. Diese Verfahren sind zeitaufwendig. Lassen Sie sich in diesen Fällen unbedingt schon weit vor der Geburt von ihrem Standesamt beraten, damit bei der Geburt Ihres Kindes diese Dinge schon erledigt sind. wenn ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist : o Reisepass jedes ausländischen Elternteils zum Nachweis der Staatsangehörigkeit.
-Vaterschaftsanerkennungen sollten schon vor der Geburt und - Erklärungen zum Namen des Kindes können schon vor der Geburt abgegeben werden.
Welche Unterlagen dazu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrem Standesamt. Gebühren: Was kostet das? Kostenlos sind die Beurkundung der Geburt und folgende Bescheinigungen :
Geburtsbescheinigung für religiöse Zwecke o Geburtsbescheinigung für die Mutterschaftshilfe o Geburtsbescheinigung zur Beantragung des Kindergeldes o Geburtsbescheinigung zur Beantragung von Elterngeld
Eine Gebühr von je 10,00 € entsteht für die Geburtsurkunde für das Stammbuch und bei Bedarf für eine internationale Geburtsurkunde .
Kosten
Geburtsurkunde: 10,00 €
Internationale Geburtsurkunde (mehrsprachig): 10,00 €
jede Zweitausfertigung jeweils 5,00 €
Zuständige Organisationseinheit
- Standesamt
Caldenhofer Weg 10
59065 Hamm
E-Mail: standesamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Hoppe
Tel: 02381 17-5335
Buchstabenbereich: E-J
- Frau Naffin
Tel: 02381 17-5337
Buchstabenbereich: K-N
- Frau Mandel
Tel: 02381 17-5333
Buchstabenbereich: O-P
- Frau Weyer-Pohl
Tel: 02381 17-5334
Buchstabenbereich: Q-R
- Frau Hainsch
Tel: 02381 17-5332
Buchstabenbereich: T-W
- Frau Fernahl
Stellvertretende Abteilungsleitung
Tel: 02381 17-5340
Sachgebietsleitung Beurkundungsservice
Buchstabenbereich: X-Z
- Frau Krause
Tel: 02381 17-5341
Urkundenanforderungen D-E
- Frau Zombou
Tel: 02381 17-5342
Buchstabenbereich A-D
- Frau Hassani
Tel: 02381 17-5346
Geburtenservice
- Frau Weber
Tel: 02381 17-5345
Geburtenservice
- Frau Krischer (Leiterin des Standesamtes)
Abteilungsleitung
Tel: 02381 17-5330
Leiterin des Standesamtes
Was ist zu tun?
Im Evanglischen Krankenhaus Hamm und in der St. Barbara-Klinik in Hamm-Heessen wird der Beurkundungsservice des Standesamtes für Sie vor Ort sein, die Geburtsanzeige entgegennehmen, Ihre Dokumente scannen und im Anschluss Ihnen die Geburtsurkunde mit den dazugehörigen Bescheinigungen für die Krankenkasse, das Kindergeld und das Elterngeld am Folgetag oder nach dem Wochenende zurückbringen.
Sollte das Krankenhaus zu dem Zeitpunkt schon verlassen worden sein, können die Unterlagen auch per Post zugesandt oder im Standesamt nach vorheriger Terminvereinbarung abgeholt werden.
In die Geburtsanzeige des Krankenhauses wird zuvor der oder die Vornamen eingetragen, die für Ihr Kind ausgewählt wurden.
Für die Vornamensgebung benötigt das Standesamt auf dieser Anzeige die Unterschrift der Mutter oder die Unterschriften der verheirateten Eltern.
Wenn der Wunsch besteht, selbst im Standesamt vorzusprechen, bitten wir um einen Besuch innerhalb einer Woche nach der Geburt.
Falls beides nicht möglich ist, rufen Sie bitte Ihren angegebenen Ansprechpartner/in an.
* Bei einer Geburt in einem Krankenhaus zeigt das Krankenhaus dem Standesamt schriftlich die Geburt des Kindes an. Sie dürfen diese Anzeige gern dem Beurkundungsservice (siehe oben) aushändigen oder selbst dem Standesamt überbringen.
* Bei einer Hausgeburt (oder anderen Geburt außerhalb eines Krankenhauses) Geburtsbescheinigung des Arztes bzw. der Hebamme, die bei der Geburt zugegen waren oder die Mutter nach der Geburt betreut haben. In solch einem Fall bitte auch den Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der die Geburt anmeldet.
* Schriftliche Erklärung über die Bestimmung des Vornamens oder der Vornamen des Kindes. (Diese Erklärung kann als Bestandteil der Geburtsanzeige abgegeben werden. Verheiratete Eltern müssen bitte beide unterschreiben).
* Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen auch schriftliche Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens (kann auch als Bestandteil der Geburtsanzeige abgegeben werden und ist auch von beiden Elternteilen zu unterschreiben). Außerdem wenn die Eltern verheiratet sind:
* Auszug aus dem Eheregister ( früher Familienstammbuch) oder Eheurkunde (früher Heiratsurkunde) (bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung) u n d
* wenn die Eheurkunde keine Hinweise auf die Registrierung der Geburt der Eltern enthält, bitte auch die Geburtsurkunden der Eltern (weil das Standesamt am Geburtseintrag der Eltern die Geburt des Kindes vermerken muss). wenn die Mutter ledig ist:
* Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister der Mutter (bei Müttern, die im Ausland geboren sind: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung eines vom Oberlandesgericht ermächtigten Dolmetschers, zu finden unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/) wenn die Mutter geschieden ist:
* Geburtsurkunde (wie vor) (bei Müttern, die im Ausland geboren sind: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung eines vom Oberlandesgericht ermächtigten Dolmetschers, zu finden unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/) u n d
* beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (wird beim Standesamt des Heiratsortes geführt) mit einem Vermerk über die Auflösung der Ehe, bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil (beides im Original und mit Übersetzung eines vom Oberlandesgericht ermächtigten Dolmetschers, zu finden unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/).
Hinweis: Falls diese Scheidung ein Gericht außerhalb von Deutschland ausgesprochen hat, muss diese Scheidung - durch Vorlage bei einem deutschen Gericht oder - innerhalb der EU durch eine bestimmte zusätzliche Bescheinigung für den deutschen Rechtsraum anerkannt werden. Diese Verfahren sind zeitaufwendig. Lassen Sie sich in diesen Fällen unbedingt schon weit vor der Geburt von ihrem Standesamt beraten, damit bei der Geburt Ihres Kindes diese Dinge schon erledigt sind. wenn ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist : o Reisepass jedes ausländischen Elternteils zum Nachweis der Staatsangehörigkeit.
-Vaterschaftsanerkennungen sollten schon vor der Geburt und - Erklärungen zum Namen des Kindes können schon vor der Geburt abgegeben werden.
Welche Unterlagen dazu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrem Standesamt. Gebühren: Was kostet das? Kostenlos sind die Beurkundung der Geburt und folgende Bescheinigungen :
Geburtsbescheinigung für religiöse Zwecke o Geburtsbescheinigung für die Mutterschaftshilfe o Geburtsbescheinigung zur Beantragung des Kindergeldes o Geburtsbescheinigung zur Beantragung von Elterngeld
Eine Gebühr von je 10,00 € entsteht für die Geburtsurkunde für das Stammbuch und bei Bedarf für eine internationale Geburtsurkunde .
Geburtsurkunde: 10,00 €
Internationale Geburtsurkunde (mehrsprachig): 10,00 €
jede Zweitausfertigung jeweils 5,00 €
Frau
Hoppe
Zimmer 1.14 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Naffin
Zimmer 1.09 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Mandel
Zimmer 1.12 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Weyer-Pohl
Zimmer 1.13 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Hainsch
Zimmer 1.04 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Fernahl
Stellvertretende Abteilungsleitung
Zimmer 1.03 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Krause
Zimmer 1.06 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Zombou
Zimmer 1.05 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Hassani
Zimmer 1.15 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Weber
Zimmer 1.15 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Krischer (Leiterin des Standesamtes)
Abteilungsleitung
Zimmer 1.07 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Was ist zu tun?
Im Evanglischen Krankenhaus Hamm und in der St. Barbara-Klinik in Hamm-Heessen wird der Beurkundungsservice des Standesamtes für Sie vor Ort sein, die Geburtsanzeige entgegennehmen, Ihre Dokumente scannen und im Anschluss Ihnen die Geburtsurkunde mit den dazugehörigen Bescheinigungen für die Krankenkasse, das Kindergeld und das Elterngeld am Folgetag oder nach dem Wochenende zurückbringen.
Sollte das Krankenhaus zu dem Zeitpunkt schon verlassen worden sein, können die Unterlagen auch per Post zugesandt oder im Standesamt nach vorheriger Terminvereinbarung abgeholt werden.
In die Geburtsanzeige des Krankenhauses wird zuvor der oder die Vornamen eingetragen, die für Ihr Kind ausgewählt wurden.
Für die Vornamensgebung benötigt das Standesamt auf dieser Anzeige die Unterschrift der Mutter oder die Unterschriften der verheirateten Eltern.
Wenn der Wunsch besteht, selbst im Standesamt vorzusprechen, bitten wir um einen Besuch innerhalb einer Woche nach der Geburt.
Falls beides nicht möglich ist, rufen Sie bitte Ihren angegebenen Ansprechpartner/in an.
* Bei einer Geburt in einem Krankenhaus zeigt das Krankenhaus dem Standesamt schriftlich die Geburt des Kindes an. Sie dürfen diese Anzeige gern dem Beurkundungsservice (siehe oben) aushändigen oder selbst dem Standesamt überbringen.
* Bei einer Hausgeburt (oder anderen Geburt außerhalb eines Krankenhauses) Geburtsbescheinigung des Arztes bzw. der Hebamme, die bei der Geburt zugegen waren oder die Mutter nach der Geburt betreut haben. In solch einem Fall bitte auch den Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der die Geburt anmeldet.
* Schriftliche Erklärung über die Bestimmung des Vornamens oder der Vornamen des Kindes. (Diese Erklärung kann als Bestandteil der Geburtsanzeige abgegeben werden. Verheiratete Eltern müssen bitte beide unterschreiben).
* Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen auch schriftliche Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens (kann auch als Bestandteil der Geburtsanzeige abgegeben werden und ist auch von beiden Elternteilen zu unterschreiben). Außerdem wenn die Eltern verheiratet sind:
* Auszug aus dem Eheregister ( früher Familienstammbuch) oder Eheurkunde (früher Heiratsurkunde) (bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung) u n d
* wenn die Eheurkunde keine Hinweise auf die Registrierung der Geburt der Eltern enthält, bitte auch die Geburtsurkunden der Eltern (weil das Standesamt am Geburtseintrag der Eltern die Geburt des Kindes vermerken muss). wenn die Mutter ledig ist:
* Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister der Mutter (bei Müttern, die im Ausland geboren sind: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung eines vom Oberlandesgericht ermächtigten Dolmetschers, zu finden unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/) wenn die Mutter geschieden ist:
* Geburtsurkunde (wie vor) (bei Müttern, die im Ausland geboren sind: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung eines vom Oberlandesgericht ermächtigten Dolmetschers, zu finden unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/) u n d
* beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (wird beim Standesamt des Heiratsortes geführt) mit einem Vermerk über die Auflösung der Ehe, bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil (beides im Original und mit Übersetzung eines vom Oberlandesgericht ermächtigten Dolmetschers, zu finden unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/).
Hinweis: Falls diese Scheidung ein Gericht außerhalb von Deutschland ausgesprochen hat, muss diese Scheidung - durch Vorlage bei einem deutschen Gericht oder - innerhalb der EU durch eine bestimmte zusätzliche Bescheinigung für den deutschen Rechtsraum anerkannt werden. Diese Verfahren sind zeitaufwendig. Lassen Sie sich in diesen Fällen unbedingt schon weit vor der Geburt von ihrem Standesamt beraten, damit bei der Geburt Ihres Kindes diese Dinge schon erledigt sind. wenn ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist : o Reisepass jedes ausländischen Elternteils zum Nachweis der Staatsangehörigkeit.
-Vaterschaftsanerkennungen sollten schon vor der Geburt und - Erklärungen zum Namen des Kindes können schon vor der Geburt abgegeben werden.
Welche Unterlagen dazu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrem Standesamt. Gebühren: Was kostet das? Kostenlos sind die Beurkundung der Geburt und folgende Bescheinigungen :
Geburtsbescheinigung für religiöse Zwecke o Geburtsbescheinigung für die Mutterschaftshilfe o Geburtsbescheinigung zur Beantragung des Kindergeldes o Geburtsbescheinigung zur Beantragung von Elterngeld
Eine Gebühr von je 10,00 € entsteht für die Geburtsurkunde für das Stammbuch und bei Bedarf für eine internationale Geburtsurkunde .
Im Personenstandswesen werden die bekannten Aufgaben bewältigt, die der Bürger seit jeher dem Begriff Standesamt zuordnet:
die Beurkundung des Personenstandes, die bis zur Einrichtung der Standesämter (in Preußen im Oktober 1874) den Kirchenbuchämtern oblag.
Hier werden Eheschließungen angemeldet und durchgeführt, Geburten und Sterbefälle beurkundet, Ehefähigkeitszeugnisse für Eheschließungen im Ausland ausgestellt, Geburtsurkunden, Eheurkunden und Sterbeurkunden ausgestellt, Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wie z. B. Voranstellung oder Anfügung von Familiennamen, Wiederannahme eines früheren Familiennamens und Namenserteilungen beurkundet.
Auch die Anerkennung von Vaterschaften nimmt das Standesamt entgegen.
Vaterschaften, Nichtvaterschaften, Adoptionen, Namensänderungen, Eheschließungen, Ehescheidungen und Sterbefälle werden in die im Standesamt geführten Personenstandsregister eingetragen.
In Angelegenheiten, für deren Entscheidung Gerichte zuständig sind, werden Anträge entgegengenommen und weitergeleitet (z. B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile, Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses oder Berichtigungen).
Das Standesamt im Familienrathaus besitzt einen behindertengerechten Zugang.
Vor- und/oder Familiennamen können nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet und erfolgt ebenfalls im Standesamt.
Für diese Fälle stehen Ihnen Frau Krischer unter der Rufnummer 02381/175340 als Ansprechpartnerin zur Verfügung.