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Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags und entsprechender Vornamen

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag tritt mit Datum vom 01.11.2024 in Kraft.

 

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken.

Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angaben zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.

Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrages ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Sie ist sich der Tragweite der Erklärung und deren Folgen bewusst.

 

Verfahren

Die Erklärung des Geschlechtseintrages und des Vornamens ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung persönlich beim Stadesamt anzumelden, bei dem die Erklärung (registerführendes Standesamt, Wohnsitzstandesamt) abgegeben werden soll.

 

Möglichkeiten zur Anmeldung der Erklärung:

Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung online, per E-Mail (standesamt@stadt.hamm.de) oder telefonisch (Tel.: 02381/175343)

 

Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beim Standesamt abgegeben wird.

 

Die Änderung erklären können volljährige Personen, minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) und der/die gesetzliche(n) Vertreter für Kinder unter 14 Jahren.

 

Nach erfolgter Anmeldung der beabsichtigten Erklärung sollte sich die erklärende Person circa drei Wochen vor Ablauf der Dreimonatsfrist beim Standesamt telefonisch oder per E-Mail zwecks Terminvereinbarung zur Abgabe der Erklärung beim Standesamt melden.

 

Zuständigkeit

Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtsregister für die betroffene Person führt.

Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig.

 

Gebühren:

Für die Anmeldung und Erklärung beim Standesamt fallen Gebühren in Höhe von 30 € an.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Personalausweis

 

Zuständige Organisationseinheit

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Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags und entsprechender Vornamen

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag tritt mit Datum vom 01.11.2024 in Kraft.

 

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken.

Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angaben zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.

Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrages ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Sie ist sich der Tragweite der Erklärung und deren Folgen bewusst.

 

Verfahren

Die Erklärung des Geschlechtseintrages und des Vornamens ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung persönlich beim Stadesamt anzumelden, bei dem die Erklärung (registerführendes Standesamt, Wohnsitzstandesamt) abgegeben werden soll.

 

Möglichkeiten zur Anmeldung der Erklärung:

Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung online, per E-Mail (standesamt@stadt.hamm.de) oder telefonisch (Tel.: 02381/175343)

 

Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beim Standesamt abgegeben wird.

 

Die Änderung erklären können volljährige Personen, minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) und der/die gesetzliche(n) Vertreter für Kinder unter 14 Jahren.

 

Nach erfolgter Anmeldung der beabsichtigten Erklärung sollte sich die erklärende Person circa drei Wochen vor Ablauf der Dreimonatsfrist beim Standesamt telefonisch oder per E-Mail zwecks Terminvereinbarung zur Abgabe der Erklärung beim Standesamt melden.

 

Zuständigkeit

Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtsregister für die betroffene Person führt.

Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig.

 

Gebühren:

Für die Anmeldung und Erklärung beim Standesamt fallen Gebühren in Höhe von 30 € an.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Personalausweis

 

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/451340/show
Standesamt
Caldenhofer Weg 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-5343
Fax 02381 17-105343

Frau

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Zimmer 1.14 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5335

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Zimmer 1.05 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

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Stellvertretende Abteilungsleitung

Zimmer 1.03 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5340