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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit werden nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.

Wer kann Leistungen erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

►   die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

►   die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.


Anspruch auf Leistungen haben Personen,

►   die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.

►   aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.


 Keinen Anspruch auf Leistungen haben

►   Personen, die nur vorübergehend voll erwerbsgemindert sind; hier besteht evtl. ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII,

►   Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 EUR (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,

►   Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,

►   ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.


In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf umfasst

►  den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII

►  die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

(bei nicht getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartnern und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),

►  ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und

►  bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder aG einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes.

 

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

 

Wo stellt man den Antrag?

Der Antrag kann im Amt für Soziales, Wohnen und Pflege, Sachgebiet Grundsicherungsleistungen, gestellt werden.

Lebt man in einer Einrichtung, sollte der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung geschickt werden, in deren Bereich man vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt hat.

Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.

Haben Sie noch Fragen?
Dann können Sie sich telefonisch an die auf dieser Seite aufgeführten Mitarbeiter*innen des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege, Westentor 1-3, 59065 Hamm, wenden.

Die Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See) beraten ebenfalls gern.

Rechtsgrundlagen allgemein

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), 4. Kapitel

Unterlagen

►   Personalausweis

►   Einkommensnachweise wie z.B.

  • Rentenbescheid
  • Wohngeldbescheid

►   Mietvertrag/Nachweis über Miethöhe

►   Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher)

►   Nachweis über Versicherungsbeiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (mit Zahlbelegen)

 

Bei Trennung/Scheidung:

►   Nachweise über Unterhaltszahlungen

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit werden nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.

Wer kann Leistungen erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

►   die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

►   die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.


Anspruch auf Leistungen haben Personen,

►   die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.

►   aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.


 Keinen Anspruch auf Leistungen haben

►   Personen, die nur vorübergehend voll erwerbsgemindert sind; hier besteht evtl. ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII,

►   Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 EUR (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,

►   Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,

►   ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.


In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf umfasst

►  den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach dem SGB XII

►  die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

(bei nicht getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartnern und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),

►  ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und

►  bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder aG einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes.

 

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

 

Wo stellt man den Antrag?

Der Antrag kann im Amt für Soziales, Wohnen und Pflege, Sachgebiet Grundsicherungsleistungen, gestellt werden.

Lebt man in einer Einrichtung, sollte der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung geschickt werden, in deren Bereich man vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt hat.

Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.

Haben Sie noch Fragen?
Dann können Sie sich telefonisch an die auf dieser Seite aufgeführten Mitarbeiter*innen des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege, Westentor 1-3, 59065 Hamm, wenden.

Die Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See) beraten ebenfalls gern.

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►   Einkommensnachweise wie z.B.

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https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1761/show
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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2.07 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

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