BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Heilpädagogische Frühförderung
Die heilpädagogische Frühförderung eignet sich für Kinder vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung, bei denen eine Entwicklungsverzögerung, (drohende) Behinderung oder eine andere Auffälligkeit vermutet oder festgestellt wird.
Anhaltspunkte können beispielsweise sein:
- Schwierigkeiten mit dem Sprechen oder dem Sprachverständnis,
- sehr ungeschickte oder ängstliche Bewegungen,
- starke Unruhe und Unkonzentriertheit (Zappelphilipp),
- aggressives oder extrem ruhiges Verhalten,
- das Kind spielt nicht oder
- eine bereits diagnostizierte Behinderung.
Gerade die ersten Lebensjahre sind für die Entwicklung eines Kindes sehr wesentlich; hier werden entscheidende Weichen für seine spätere Entwicklung gestellt. Aus diesem Grunde, ist eine möglichst frühe Förderung der Kinder und Beratung der Familie sinnvoll.
Ab dem 01.01.2020 ist der Landschaftsverband-Westfalen-Lippe für Heilpädagogische Leistungen gem. § 79 SGB IX zuständig.
Die eingehenden Anträge werden entsprechend weitergeleitet.
Unterlagen
- schriftlicher formloser Antrag über die Frühförderstellen
Kosten
keine
Weitere Informationen
Zuständige Organisationseinheiten
- Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen
Westentor 1 - 3
59065 Hamm
- Amt für Soziales, Wohnen und Pflege
Westentor 1 - 3
59065 Hamm
E-Mail: sozialamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Störmer
Tel: 02381 17-6682
E-Mail: stoermer@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich D - Hei
- Herr Beilenhoff
Tel: 02381 17-6684
E-Mail: beilenhoff@stadt.hamm.de
Sachgebietsleiter
- Herr Kaßner
Tel: 02381 17-6686
E-Mail: kassner@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich Hej - L
- Frau Ohlmeier
Tel: 02381 17-6687
E-Mail: ohlmeierd@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich M - Ri
- Frau Surma
Tel: 02381 17-6688
E-Mail: surma@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich Rj - Z
Die heilpädagogische Frühförderung eignet sich für Kinder vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung, bei denen eine Entwicklungsverzögerung, (drohende) Behinderung oder eine andere Auffälligkeit vermutet oder festgestellt wird.
Anhaltspunkte können beispielsweise sein:
- Schwierigkeiten mit dem Sprechen oder dem Sprachverständnis,
- sehr ungeschickte oder ängstliche Bewegungen,
- starke Unruhe und Unkonzentriertheit (Zappelphilipp),
- aggressives oder extrem ruhiges Verhalten,
- das Kind spielt nicht oder
- eine bereits diagnostizierte Behinderung.
Gerade die ersten Lebensjahre sind für die Entwicklung eines Kindes sehr wesentlich; hier werden entscheidende Weichen für seine spätere Entwicklung gestellt. Aus diesem Grunde, ist eine möglichst frühe Förderung der Kinder und Beratung der Familie sinnvoll.
Ab dem 01.01.2020 ist der Landschaftsverband-Westfalen-Lippe für Heilpädagogische Leistungen gem. § 79 SGB IX zuständig.
Die eingehenden Anträge werden entsprechend weitergeleitet.
- schriftlicher formloser Antrag über die Frühförderstellen
keine
https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1525/showFrau
Störmer
2.11 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Herr
Beilenhoff
2.13 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Herr
Kaßner
2.17 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Ohlmeier
2.12 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Surma
2.18 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Störmer
2.11 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Herr
Beilenhoff
2.13 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Herr
Kaßner
2.17 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Ohlmeier
2.12 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Surma
2.18 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Die heilpädagogische Frühförderung eignet sich für Kinder vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung, bei denen eine Entwicklungsverzögerung, (drohende) Behinderung oder eine andere Auffälligkeit vermutet oder festgestellt wird.
Anhaltspunkte können beispielsweise sein:
- Schwierigkeiten mit dem Sprechen oder dem Sprachverständnis,
- sehr ungeschickte oder ängstliche Bewegungen,
- starke Unruhe und Unkonzentriertheit (Zappelphilipp),
- aggressives oder extrem ruhiges Verhalten,
- das Kind spielt nicht oder
- eine bereits diagnostizierte Behinderung.
Gerade die ersten Lebensjahre sind für die Entwicklung eines Kindes sehr wesentlich; hier werden entscheidende Weichen für seine spätere Entwicklung gestellt. Aus diesem Grunde, ist eine möglichst frühe Förderung der Kinder und Beratung der Familie sinnvoll.
Ab dem 01.01.2020 ist der Landschaftsverband-Westfalen-Lippe für Heilpädagogische Leistungen gem. § 79 SGB IX zuständig.
Die eingehenden Anträge werden entsprechend weitergeleitet.
- schriftlicher formloser Antrag über die Frühförderstellen
Die Sozialhilfe leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Sie soll jedem ermöglichen, aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Reicht die eigene Kraft nicht aus, soll die Sozialhilfe solange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist.
Wer hat Anspruch?
Jeder hat Anspruch auf Sozialhilfe, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält (z. B. Unterhalt).
Ausnahmen
Ausgenommen von Sozialhilfeleistungen sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/ALG II) haben.
Ausgenommen sind auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Wurde das 65. Lebensjahr bereits erreicht, kann ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter bestehen.
Das Amt für Soziales, Wohnen und Pflege leistet einen wichtigen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit und zur Sicherung des sozialen Friedens in der Stadt Hamm. Es hat die gesetzliche Aufgabe, die Existenz der von Einkommensschwäche und Erwerbslosigkeit betroffenen Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt zu sichern und ihnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.