Aufstellererlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig
- Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Aufstellererlaubnis).
- Aufgestellt werden dürfen nur solche Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
Zuständige Behörde ist
- bei Einzelgewerbetreibenden die Hauptwohnsitzbehörde oder die Behörde, wo sich der Betriebssitz befindet
- bei juristischen Personen die Behörde, wo sich die Hauptniederlassung befindet
Voraussetzung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist zunächst eine Aufstellererlaubnis. Zusätzlich muss eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass der jeweilige Aufstellort geeignet ist, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen (Geeignetheitsbestätigung)
Sollten die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle aufgestellt werden, muss zusätzlich für das Betreiben der Spielhalle eine separate Erlaubnis vorliegen (Spielhallenerlaubnis).
Bitte beachten Sie, dass die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse ausgeübt werden dürfen. Ein Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und wird mit einer Geldbuße geahndet.
HINWEIS
Seit dem 01.09.2013 setzt die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit voraus, dass die antragstellende Person
- durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Jugend- und Spielerschutz unterrichtet worden ist.
- über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass die aufstellende Person mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen darf, die über einen Unterrichtungsnachweis (siehe Nr. 1) verfügen.
Weiterführende Informationen
Erforderliche Unterlagen
Im Rahmen der Antragsstellung empfiehlt sich die Antragsstellung per E-Mail unter der E-Mail spielrecht@stadt.hamm.de.
Sollten Sie eine persönliche Vorsprache wünschen, ist dies im Ordnungsamt,
Gustav-Heinemann-Straße 21, 59065 Hamm möglich.
Eine Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich. Terminvereinbarungen können telefonisch unter der 02381-177239 oder unter der E-Mail spielrecht@stadt.hamm.de erfolgen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33c Gewerbeordnung zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
- gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
- bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
- bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes unter www.vollstreckungsportal.de
- Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde)
- Nachweis über die Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer
- Sozialkonzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
(ggf. Kopien der Vorder- und Rückseiten)
Bei der Antragstellung von juristischen Personen sind die Unterlagen unter Nr. 7. - 12. sowohl für die gesetzlich vertretende Person als auch für die juristische Person vorzulegen.
Ggf. sind im Einzelfall darüberhinausgehende Nachweise erforderlich.
Sollten Sie eine andere Person mit der Antragstellung beauftragen, benötigt diese eine schriftliche Vollmacht. Außerdem sind sowohl Ihre als auch die Ausweisdokumente vom Bevollmächtigten vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
Kosten
3.000,00 € für eine bundesweite Aufstellererlaubnis
750,00 € für eine Aufstellererlaubnis für den Gastwirt in seiner Gaststätte
Beachten Sie, dass der Betrag sich nach dem Einzelfall unterscheiden kann.
Zudem fallen weitere Gebühren an:
Gewerbeanmeldung:
26,00 EUR für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristische Personen sind.
33,00 EUR für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
13,00 EUR für jeden gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Sollte der Antrag abgelehnt werden, fallen dennoch Gebühren an.
Zahlungsarten
Bei persönlicher Vorsprache: Zahlung per EC-Karte
Bei schriftlichen Anträgen: Zahlung per Überweisung
Die Verwaltungsgebühr ist auf Grundlage eines vorläufigen Verwaltungsgebührenbescheid zu überweisen, welcher Ihnen nach Erhalt des Antrages übersandt wird.