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Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, benötigen Sie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes.

Beschreibung

Der Gewerbetreibende (aufstellende Person) darf Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort hierfür geeignet ist

Zuständige Behörde ist die, wo sich der Aufstellort befindet.

Geeignete Aufstellorte können sein:

  1. Räume von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen an Ort und Stelle verabreicht werden (maßgeblich ist hier, dass die Erbringung gastronomischer Leistungen im Vordergrund steht) oder Beherbergungsbetriebe
  2. Spielhallen oder ähnliche Unternehmen oder
  3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

Nicht geeignete Aufstellorte sind unter anderem:

  1. Betriebe auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr- oder Spezialmärkten
  2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,
  3. Schank- oder Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-, Jugendheimen oder Jugendherbergen oder in sonstigen Einrichtungen, die ihrer Art nach tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, befinden oder
  4. Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes fallen (sogenannte erlaubnisfreie Gaststätten mit dem Ausschank alkoholfreier Getränke).

 

Nach Erteilung der schriftlichen Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes ist Folgendes zu beachten: siehe Hinweisblatt.

 

Im Rahmen der Antragsstellung empfiehlt sich die Antragsstellung per E-Mail unter der E-Mail spielrecht@stadt.hamm.de.

Sollten Sie eine persönliche Vorsprache wünschen, ist dies im Ordnungsamt,
Gustav-Heinemann-Straße 21, 59065 Hamm möglich.

Eine Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich. Terminvereinbarungen können telefonisch unter der 02381-177239 oder unter der E-Mail spielrecht@stadt.hamm.de erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  1. Ausgefüllter und unterschriebener Antrag „Antrag auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung“
  2. Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
  3. gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
  4. bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug   
  5. bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages 
  6. bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
  7. Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Aufstellererlaubnis)
  8. aktuelle Gewerbeanmeldung der antragstellenden Person (Aufstellende Person)
  9. aktuelle Gewerbeanmeldung vom Inhabenden des Betriebes/Aufstellortes

(ggf. Kopien der Vorder- und Rückseiten)

Ggf. sind im Einzelfall darüber hinausgehende Nachweise erforderlich.

Sollten Sie eine andere Person mit der Antragstellung beauftragen, benötigt diese eine schriftliche Vollmacht. Außerdem sind sowohl Ihre als auch die Ausweisdokumente vom Bevollmächtigten vorzulegen.

Zudem ist eine Ortsbesichtigung beim geplanten Aufstellort erforderlich. Hierzu ist es erforderlich, dass die aufstellende Person und die betreibende Person während des Termins vor Ort anwesend sind.  Einen Termin können Sie unter den oben genannten Kontaktdaten vereinbaren.

Rechtsgrundlagen

Kosten

2.500,00 € für die Geeignetheitsbestätigung einer Spielhalle

420,00 € für die Geeignetheitsbestätigung einer Gaststätte

Beachten Sie, dass der Betrag sich nach dem Einzelfall unterscheiden kann.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, fallen dennoch Gebühren an.

 

Zahlungsarten

Bei persönlicher Vorsprache: Zahlung per EC-Karte

Bei schriftlichen Anträgen: Zahlung per Überweisung

Die Verwaltungsgebühr ist auf Grundlage eines vorläufigen Verwaltungsgebührenbescheid zu überweisen, welcher Ihnen nach Erhalt des Antrages übersandt wird.