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Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Behindertenpauschbeträgen bei der Steuererklärung

Zum 01.01.2021 ist das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz in Kraft getreten, welches Menschen mit Behinderung mehr Ermäßigungen bei der Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2021 einräumt. Es wird nun bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein Pauschbetrag gewährt. Die bereits vorher gültigen Pauschbeträge bei Behinderungsgraden von 30-100 verdoppelt sich. Gleiches gilt für die Pauschbeträge bei festgestelltem Nachteilsausgleich Bl (blind) oder H (hilflos).

Die neuen Pauschbeträge im Überblick:

Grad der Behinderung                         Pauschbetrag  

20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
Merkzeichen H oder Bl vorhanden 7.400 €


Bisher bestand erst ab einem Grad der Behinderung von 30 die Möglichkeit, einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich mussten bei den Behinderungsgraden 30 und 40 bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen (dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit) nachgewiesen werden, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen. In diesen Fällen wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen sind nun seit dem 01.01.2021 entfallen. Die neuen Pauschbeträge stehen ab dem Veranlagungsjahr 2021 jedem zu, der einen festgestellten GdB hat. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ist aber weiterhin erforderlich. Ab einem GdB von 50 genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

WICHTIG: Die bis 31.12.2020 ausgestellten Bescheinigungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.

Auch erhält jeder, der seit dem 01.01.2021 im Rahmen eines Antrages auf Schwerbehinderung einen GdB von 20, 30 oder 40 festgestellt bekommt, die entsprechende Bescheinigung automatisch mit seinem Bescheid zugeschickt.

Wer bisher einen GdB von 20, 30 oder 40 ohne eine entsprechende Bescheinigung erhalten hat, kann diese hier über unseren Online-Antrag anfordern.

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Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

Zum 01.01.2021 ist das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz in Kraft getreten, welches Menschen mit Behinderung mehr Ermäßigungen bei der Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2021 einräumt. Es wird nun bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein Pauschbetrag gewährt. Die bereits vorher gültigen Pauschbeträge bei Behinderungsgraden von 30-100 verdoppelt sich. Gleiches gilt für die Pauschbeträge bei festgestelltem Nachteilsausgleich Bl (blind) oder H (hilflos).

Die neuen Pauschbeträge im Überblick:

Grad der Behinderung                         Pauschbetrag  

20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
Merkzeichen H oder Bl vorhanden 7.400 €


Bisher bestand erst ab einem Grad der Behinderung von 30 die Möglichkeit, einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich mussten bei den Behinderungsgraden 30 und 40 bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen (dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit) nachgewiesen werden, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen. In diesen Fällen wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen sind nun seit dem 01.01.2021 entfallen. Die neuen Pauschbeträge stehen ab dem Veranlagungsjahr 2021 jedem zu, der einen festgestellten GdB hat. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ist aber weiterhin erforderlich. Ab einem GdB von 50 genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

WICHTIG: Die bis 31.12.2020 ausgestellten Bescheinigungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.

Auch erhält jeder, der seit dem 01.01.2021 im Rahmen eines Antrages auf Schwerbehinderung einen GdB von 20, 30 oder 40 festgestellt bekommt, die entsprechende Bescheinigung automatisch mit seinem Bescheid zugeschickt.

Wer bisher einen GdB von 20, 30 oder 40 ohne eine entsprechende Bescheinigung erhalten hat, kann diese hier über unseren Online-Antrag anfordern.

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Abteilung Schwerbehindertenrecht
Kamener Straße 177 59077 Hamm
Telefon 02381 17-9494
Fax 02381 17-109494

Frau

Möller

2.03

02381 17-9400
moellers@stadt.hamm.de

Frau

Heick

02.19

02381 17-9453
nadine.heick@stadt.hamm.de

Frau

Göbel

2.24

02381 17-9458
goebel@stadt.hamm.de

Frau

Neumann

02.11

02381 17-9463
silvia.neumann@stadt.hamm.de

Frau

Önder-Öztas

02.11

02381 17-9464
sedide.oender@stadt.hamm.de

Herr

Nübel

2.14

02381 17-9460
guido.nuebel@stadt.hamm.de

Herr

Kunert

2.12

02381 17-9462
kunert@stadt.hamm.de

Frau

Ehrhardt

2.18

02381 17-9454
ehrhardtc@stadt.hamm.de

Frau

Pieperhoff

02.18

02381 17-9457
pieperhoffh@stadt.hamm.de