Festsetzungen gem. § 69 GewO inkl. Wochen- und Spezialmärkte
Für Veranstlatungen nach Titel IV der GewO (Messen, Ausstellungen, Spiezial- und Jahrmärkte / Trödelmärkte) an Sonn- und Feiertagen und eines Wochen- oder Großmarktes ist ein Festsetzungsbescheid des Ordnungsamtes erforderlich.