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Entwässerung von bebauten und befestigten Flächen

Für die Entwässerung von Niederschlagswasser (Regenwasser) erhebt die Stadt Hamm Gebühren. Grundlage für die Berechnung sind alle bebauten und befestigten Flächen (m²), von denen Regenwasser direkt oder indirekt in öffentliche Abwasseranlagen einleiten kann.

Bevor Sie die Angaben einsetzen, lesen Sie bitte die Auszüge aus der Abwassersatzung bzw. aus dem Wasserhaushaltsgesetz auf der Rückseite der Erklärung. Auszüge dazu finden Sie unterhalb des Online-Antrages.

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag:

Erklärungsbogen zur Entwässerung von bebauten und befestigten Flächen.

 

Auszüge a) aus der Abwassersatzung der Stadt Hamm

§ 1 Allgemeines

(2)  Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbeseitigung anfallenden
      Rückstände die erforderlichen Anlagen zusammen mit dem Lippeverband als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

  1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
  2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
  3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das aufgrund von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

§ 19 Gebühren

  1. Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der laufenden Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG Benutzungsgebühren. Ferner erhebt die Stadt für die von ihr zu entrichtenden Abwasserabgaben Abwassergebühren nach § 2 AbwAG NRW.
  2. Die Gebühren nach Absatz 1 sind zu berechnen:
    1. für das anfallende häusliche und gewerbliche Schmutzwasser nach der Frischwassermenge (Frischwassermaßstab),
    2. für das anfallende Niederschlagswasser nach der Größe der bebauten und sonst befestigten Fläche (Niederschlagswassermaßstab).

§ 22 Gebührenmaßstab Niederschlagswasser

  1. Als Flächen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gelten alle bebauten und sonst befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage direkt oder indirekt zufließen kann.
  2. In folgenden Fällen werden die zu berücksichtigenden Flächen mit einem reduzierten Ansatz angesetzt:
    1. Bebaute Flächen (Dachflächen), die zum Zwecke der Begrünung mit einem mindestens 10 cm starken wasserspeichernden Substrat versehen sind, werden mit 50 % angesetzt; Kiesfilterschichten, Dränplatten und –schüttungen, Wurzelschutzfolien, Vliese u. ä. gelten nicht als wasserspeicherfähig.
    2. Befestigte Flächen, (…) die mit Rasengittersteinen, Ökopflaster oder Rasenfugensteinen befestigt sind, werden mit 50 % angesetzt. Der Versickerungsnachweis kann durch entsprechende Herstellernachweise und Lichtbilder geführt werden.

b) aus dem Wasserhaushaltsgesetz

§ 54 Begriffsbestimmungen

Abwasser im Sinne des Gesetzes ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen gesammelte abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Zuständige Organisationseinheit

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Entwässerung von bebauten und befestigten Flächen

Bevor Sie die Angaben einsetzen, lesen Sie bitte die Auszüge aus der Abwassersatzung bzw. aus dem Wasserhaushaltsgesetz auf der Rückseite der Erklärung. Auszüge dazu finden Sie unterhalb des Online-Antrages.

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Erklärungsbogen zur Entwässerung von bebauten und befestigten Flächen.

 

Auszüge a) aus der Abwassersatzung der Stadt Hamm

§ 1 Allgemeines

(2)  Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbeseitigung anfallenden
      Rückstände die erforderlichen Anlagen zusammen mit dem Lippeverband als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

  1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
  2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
  3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das aufgrund von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

§ 19 Gebühren

  1. Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der laufenden Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG Benutzungsgebühren. Ferner erhebt die Stadt für die von ihr zu entrichtenden Abwasserabgaben Abwassergebühren nach § 2 AbwAG NRW.
  2. Die Gebühren nach Absatz 1 sind zu berechnen:
    1. für das anfallende häusliche und gewerbliche Schmutzwasser nach der Frischwassermenge (Frischwassermaßstab),
    2. für das anfallende Niederschlagswasser nach der Größe der bebauten und sonst befestigten Fläche (Niederschlagswassermaßstab).

§ 22 Gebührenmaßstab Niederschlagswasser

  1. Als Flächen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gelten alle bebauten und sonst befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage direkt oder indirekt zufließen kann.
  2. In folgenden Fällen werden die zu berücksichtigenden Flächen mit einem reduzierten Ansatz angesetzt:
    1. Bebaute Flächen (Dachflächen), die zum Zwecke der Begrünung mit einem mindestens 10 cm starken wasserspeichernden Substrat versehen sind, werden mit 50 % angesetzt; Kiesfilterschichten, Dränplatten und –schüttungen, Wurzelschutzfolien, Vliese u. ä. gelten nicht als wasserspeicherfähig.
    2. Befestigte Flächen, (…) die mit Rasengittersteinen, Ökopflaster oder Rasenfugensteinen befestigt sind, werden mit 50 % angesetzt. Der Versickerungsnachweis kann durch entsprechende Herstellernachweise und Lichtbilder geführt werden.

b) aus dem Wasserhaushaltsgesetz

§ 54 Begriffsbestimmungen

Abwasser im Sinne des Gesetzes ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen gesammelte abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Entwässerung, Niederschlagswasser, Abwasser, bebaut, befestigt https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/335140/show
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