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Antrag Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW)
Mit dem Bürgerbegehren können Bürger:innen beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Rat kann dem Begehren entsprechen. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, so folgt ein Bürgerentscheid. Findet hier das Begehren eine Mehrheit hat dies die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Damit kann entweder ein Vorhaben initiiert werden oder auch eine Entscheidung des Rates umgedreht werden.
Grundsätzlich gilt, dass nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden kann, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Entschieden werden kann nicht über Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister vorbehalten sind (zum Beispiel über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, über Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.
Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl der Bürger:innen mitgetragen werden. Der notwendige Mindestanteil derer, die das Bürgerbegehren durch Eintragung in die Unterschriftenlisten unterstützen müssen, ist dabei nach der Einwohnerzahl der Gemeinde gemäß §26 Abs. 4 GO NRW gestaffelt. In Hamm sind es fünf Prozent der Bürger:innen. Damit müssen aktuell 6.828 Unterschriften vorgelegt werden.
Erklärt der Rat das Bürgerbegehren für zulässig, aber die jeweils zuständige Vertretung folgt dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten nach dieser Entscheidung ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Der Bürgerentscheid entspricht dabei einer Abstimmung, bei der alle Abstimmungsberechtigten der Stadt beziehungsweise des betroffenen Stadtbezirks die Möglichkeit erhalten, die zur Entscheidung zu bringende Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Hier gelangen Sie zum Online-Antragsassistenten zur Beantragung eines Bürgerbegehrens:
Zuständige Organisationseinheit
- Büro des Rates
Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
E-Mail: buero-des-rates@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Hülsmann
Tel: 02381 17-3580
E-Mail: huelsmann@stadt.hamm.de
Mit dem Bürgerbegehren können Bürger:innen beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Rat kann dem Begehren entsprechen. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, so folgt ein Bürgerentscheid. Findet hier das Begehren eine Mehrheit hat dies die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Damit kann entweder ein Vorhaben initiiert werden oder auch eine Entscheidung des Rates umgedreht werden.
Grundsätzlich gilt, dass nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden kann, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Entschieden werden kann nicht über Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister vorbehalten sind (zum Beispiel über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, über Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.
Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl der Bürger:innen mitgetragen werden. Der notwendige Mindestanteil derer, die das Bürgerbegehren durch Eintragung in die Unterschriftenlisten unterstützen müssen, ist dabei nach der Einwohnerzahl der Gemeinde gemäß §26 Abs. 4 GO NRW gestaffelt. In Hamm sind es fünf Prozent der Bürger:innen. Damit müssen aktuell 6.828 Unterschriften vorgelegt werden.
Erklärt der Rat das Bürgerbegehren für zulässig, aber die jeweils zuständige Vertretung folgt dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten nach dieser Entscheidung ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Der Bürgerentscheid entspricht dabei einer Abstimmung, bei der alle Abstimmungsberechtigten der Stadt beziehungsweise des betroffenen Stadtbezirks die Möglichkeit erhalten, die zur Entscheidung zu bringende Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Hier gelangen Sie zum Online-Antragsassistenten zur Beantragung eines Bürgerbegehrens:
Wahlen, Wahl, Vorschlag, Bürger https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/293666/showHerr
Hülsmann
17 (Rathaus, Erdgeschoss)
Mit dem Bürgerbegehren können Bürger:innen beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Rat kann dem Begehren entsprechen. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, so folgt ein Bürgerentscheid. Findet hier das Begehren eine Mehrheit hat dies die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Damit kann entweder ein Vorhaben initiiert werden oder auch eine Entscheidung des Rates umgedreht werden.
Grundsätzlich gilt, dass nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden kann, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Entschieden werden kann nicht über Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister vorbehalten sind (zum Beispiel über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, über Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.
Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl der Bürger:innen mitgetragen werden. Der notwendige Mindestanteil derer, die das Bürgerbegehren durch Eintragung in die Unterschriftenlisten unterstützen müssen, ist dabei nach der Einwohnerzahl der Gemeinde gemäß §26 Abs. 4 GO NRW gestaffelt. In Hamm sind es fünf Prozent der Bürger:innen. Damit müssen aktuell 6.828 Unterschriften vorgelegt werden.
Erklärt der Rat das Bürgerbegehren für zulässig, aber die jeweils zuständige Vertretung folgt dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten nach dieser Entscheidung ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Der Bürgerentscheid entspricht dabei einer Abstimmung, bei der alle Abstimmungsberechtigten der Stadt beziehungsweise des betroffenen Stadtbezirks die Möglichkeit erhalten, die zur Entscheidung zu bringende Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Hier gelangen Sie zum Online-Antragsassistenten zur Beantragung eines Bürgerbegehrens:
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/293666/showDas Büro des Rates ist zuständig für die Gremienarbeit der Stadt Hamm, Betreuung der Bürgermeister/innen, Städtepartnerschaften, EU-Angelegenheiten sowie die Verwaltung Schloss Oberwerries.
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