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Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderungsanzeige)

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Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.

Sind die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen nicht offensichtlich gering, bedarf diese Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG.

 

Im Rahmen eines Anzeigeverfahrens wird nur geprüft, ob nachteilige Auswirkungen durch die Änderung erheblich gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein können, d.h. ob schädliche Umwelteinwirkungen i.S. § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch das angezeigte Vorhaben möglich sind.

Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG greift bei einer Anzeige nach § 15 BImSchG nicht, daher sind durch den Betreiber behördliche Genehmigungen /bzw. Entscheidungen die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind (wie z.B. nach Baurecht, Wasserrecht, bezüglich Arbeitsschutz, Naturschutz etc.) in eigener Verantwortung gesondert einzuholen.

 

Für die Anzeige sind Dokumente erforderlich, die Sie bitte vorab mit der Behörde abstimmen. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der Regel für die o.g. Prüfung erforderlich (z.B.):

  • Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
  • Betriebsbeschreibungen
  • Beschreibungen der Änderungen und der Auswirkungen auf die Schutzgüter mit Emissionsvergleich vor Änderung und nach Änderung
  • Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderungsanzeige)

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

  • Herr Wendt
    Tel: 02381 17-4351

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Abfallbehandlung & -lagerung"

  • Herr Gantenbrinker
    Sachgebietsleitung
    Tel: 02381 17-4353

    Sachgebietsleiter für den Bereich Immissionsschutz

  • Frau Grimm
    Tel: 02381 17-4355

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Landwirtschaft & Nahrungsmittel"

  • Frau Guth
    Tel: 02381 17-4354

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Wärme- & Energieerzeugung"

  • N.N.
    Tel: 02381 17-4351

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Abfallbehandlung & -lagerung"

  • Herr Zeusnik
    Tel: 02381 17-4356

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Produktion & Umschlag"

Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderungsanzeige)

Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.

Sind die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen nicht offensichtlich gering, bedarf diese Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG.

 

Im Rahmen eines Anzeigeverfahrens wird nur geprüft, ob nachteilige Auswirkungen durch die Änderung erheblich gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein können, d.h. ob schädliche Umwelteinwirkungen i.S. § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch das angezeigte Vorhaben möglich sind.

Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG greift bei einer Anzeige nach § 15 BImSchG nicht, daher sind durch den Betreiber behördliche Genehmigungen /bzw. Entscheidungen die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind (wie z.B. nach Baurecht, Wasserrecht, bezüglich Arbeitsschutz, Naturschutz etc.) in eigener Verantwortung gesondert einzuholen.

 

Für die Anzeige sind Dokumente erforderlich, die Sie bitte vorab mit der Behörde abstimmen. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der Regel für die o.g. Prüfung erforderlich (z.B.):

  • Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
  • Betriebsbeschreibungen
  • Beschreibungen der Änderungen und der Auswirkungen auf die Schutzgüter mit Emissionsvergleich vor Änderung und nach Änderung
  • Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderungsanzeige)

Änderung Anlage, Änderung Beschaffenheit, Änderung Lage, Genehmigung Anlage, Änderung Betrieb https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/283160/show
Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Fax 02381 17-2958

Herr

Wendt

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4351

Herr

Gantenbrinker

Sachgebietsleitung

A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4353

Frau

Grimm

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4355

Frau

Guth

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4354

N.N.

A0.030 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4351

Herr

Zeusnik

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4356