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KFZ-Fahrzeuge und Fahrzeugteile

Genehmigung von Fahrzeugteilen und Fahrzeugumbauten wie z.B. neue Felgen, Anhängerkupplung, Sonderräder, neues Fahrwerk

Bei einem Fahrzeugumbau oder Anbau von Bauteilen darf ein Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegen. Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in die Fahrzeugdokumente nachgetragen werden. Grundlage dieser Eintragung ist das Gutachten der Prüforganisation.

Zulassung von Fahrzeugen mit Einzelgenehmigung

Eine Einzelbetriebserlaubnis wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt eine Einzelbetriebserlaubnis, wenn der Fahrzeugbrief/ZBII zum unveränderten Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

Erteilung der Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge

Wenn für Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen und zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust

Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das COC-Papier. Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend melden und eine neue Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl ist zudem unverzüglich eine Diebstahlanzeige bei der Polizei zu erstatten.

Bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugbriefes/ZBII ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.

Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.

Unterlagen

Vorsprache in einem der Bürgeramter unter Vorlage des entsprechenden Gutachtens

Weitere Informationen

Anträge können über das Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW) gestellt werden

https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

KFZ-Fahrzeuge und Fahrzeugteile

Genehmigung von Fahrzeugteilen und Fahrzeugumbauten wie z.B. neue Felgen, Anhängerkupplung, Sonderräder, neues Fahrwerk

Bei einem Fahrzeugumbau oder Anbau von Bauteilen darf ein Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegen. Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in die Fahrzeugdokumente nachgetragen werden. Grundlage dieser Eintragung ist das Gutachten der Prüforganisation.

Zulassung von Fahrzeugen mit Einzelgenehmigung

Eine Einzelbetriebserlaubnis wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt eine Einzelbetriebserlaubnis, wenn der Fahrzeugbrief/ZBII zum unveränderten Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

Erteilung der Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge

Wenn für Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen und zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust

Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das COC-Papier. Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend melden und eine neue Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl ist zudem unverzüglich eine Diebstahlanzeige bei der Polizei zu erstatten.

Bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugbriefes/ZBII ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.

Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.

Vorsprache in einem der Bürgeramter unter Vorlage des entsprechenden Gutachtens

Anträge können über das Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW) gestellt werden

https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege

Eintrag von Gutachten, § 19 StVZO, §21 StVZO, 21er Gutachten, 19er Gutachten, Verlust Fahrzeugpapiere, neue Betriebserlaubnis, Eintragung Fahrzeugschein, technische Änderung, technische Umbauten, Fahrzeugteile, BE https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/220161/show
Bürgeramt Bockum-Hövel
Teichweg 1 59075 Hamm
Telefon 02381 17-9699
Fax 02381 17-109699

Servicetelefon

02381 17-7777
info@stadt.hamm.de
Bürgeramt Mitte
Theodor-Heuss-Platz 16 59065 Hamm
Telefon 02381 17-9199
Fax 02381 17-2990

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Bürgeramt Uentrop
Alter Grenzweg 2 59071 Hamm
Telefon 02381 17-9299
Fax 02381 17-109299

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info@stadt.hamm.de
Bürgeramt Rhynern
Unnaer Straße 10-12 59069 Hamm
Telefon 02381 17-9399
Fax 02381 17-109399

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02381 17-7777
info@stadt.hamm.de
Bürgeramt Pelkum
Kamener Straße 177 59077 Hamm
Telefon 02381 17-9499
Fax 02381 17-109499

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Bürgeramt Herringen
Dortmunder Straße 245 59077 Hamm
Telefon 02381 17-9599
Fax 02381 17-109599

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Bürgeramt Heessen
Amtsstraße 19 59073 Hamm
Telefon 02381 17-9799
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