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Ruhender Verkehr
Geringere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden nicht bestraft, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Verwarngeld oder Bußgeld belegt.
Die wichtigsten Informationen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren
Das Ahndungsmittel richtet sich nach Art und Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit. Auch ist mitentscheidend, ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Verstoß handelt. Es gibt folgende Maßnahmen:
- Verwarnungsgeld
- Bußgeldbescheid
Mit der fristgerechten Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes ist das Verfahren abgeschlossen. Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Falls Sie sich zu der Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Bei gravierenderen Verstößen wird direkt ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da die zu erwartende Geldbuße über der Grenze von 55 € liegt. Vor dem Erlass des Bußgeldbescheids erhalten Sie Gelegenheit zur Äußerung (Anhörungsverfahren). Es kann auch vorkommen, dass die Anhörung bereits im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erfolgt.
Sofern bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht ermittelt werden kann, sind die Verfahrenskosten dem Halter aufzuerlegen (Kostenbescheid).
Rechtsgrundlagen allgemein
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Straßenverkehrsordnung
Verwarnungs- und Bußgeldkatalogverordnung
Zuständige Organisationseinheiten
- Ordnungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 21
59065 Hamm
E-Mail: ordnungsamt@stadt.hamm.de
- Sachgebiet Kommunaler Ordnungsdienst
Gustav-Heinemann-Straße 21
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Schäfer
Tel: 02381 17-7232
E-Mail: schaeferm@stadt.hamm.de
- Herr Köchling
Tel: 02381 17-8618
E-Mail: leon.koechling@stadt.hamm.de
- Herr Lehmkühler
Tel: 02381 17-8617
E-Mail: lehmkuehlerc@stadt.hamm.de
Geringere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden nicht bestraft, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Verwarngeld oder Bußgeld belegt.
Die wichtigsten Informationen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren
Das Ahndungsmittel richtet sich nach Art und Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit. Auch ist mitentscheidend, ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Verstoß handelt. Es gibt folgende Maßnahmen:
- Verwarnungsgeld
- Bußgeldbescheid
Mit der fristgerechten Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes ist das Verfahren abgeschlossen. Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Falls Sie sich zu der Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Bei gravierenderen Verstößen wird direkt ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da die zu erwartende Geldbuße über der Grenze von 55 € liegt. Vor dem Erlass des Bußgeldbescheids erhalten Sie Gelegenheit zur Äußerung (Anhörungsverfahren). Es kann auch vorkommen, dass die Anhörung bereits im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erfolgt.
Sofern bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht ermittelt werden kann, sind die Verfahrenskosten dem Halter aufzuerlegen (Kostenbescheid).
Rechtsgrundlagen allgemein
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Straßenverkehrsordnung
Verwarnungs- und Bußgeldkatalogverordnung
Herr
Schäfer
EG, Gustav-Heinemann-Straße 21
Herr
Köchling
EG, Gustav-Heinemann-Straße 21
Herr
Lehmkühler
EG, Gustav-Heinemann-Straße 21
Herr
Schäfer
EG, Gustav-Heinemann-Straße 21
Herr
Köchling
EG, Gustav-Heinemann-Straße 21
Herr
Lehmkühler
EG, Gustav-Heinemann-Straße 21