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Einebnung einer Grabstätte

66.4

Mit der Antragstellung auf Einebnung einer Grabstätte verzichten Sie auf sämtliche Rechte an der Grabstätte mit der Folge, dass diese entschädigungslos an die Stadt Hamm als Friedhofsträger zurückfällt.

Falls sich auf der Grabstätte Gegenstände (Grabmal, Einfassung, Grabschmuck etc.) befinden, die Sie gerne an sich nehmen möchten, können Sie dies innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Antragstellung tun. Die Gegenstände fallen andernfalls nach Ablauf der Frist entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Hamm als Friedhofsträger.
Nach der Antragstellung wird die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten eingeebnet.

Nach § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Stadt Hamm sind Sie verpflichtet, eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu zahlen. Die Gebühr beträgt nach § 4 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm für jedes angefangene Jahr der Pflege bei
- Erdgrabstätten 19,90 € je Grabstelle,
- Urnengrabstätten 9,95 € je Grabstelle.
Für die Berechnung wird maximal eine Ruhefrist von 25 Jahren zugrunde gelegt.
Die Gebühr ist nach Erhalt des Gebührenbescheides an die Stadtkasse innerhalb von 4 Wochen in einer Gesamtsumme zu entrichten.

 

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie zur Einebnung einer Grabstätte berechtigt sind oder weitere Fragen haben, können Sie sich unter der Telefonnummer 17-4736 bei uns gerne melden und wir beraten Sie.

 

Hier geht es zum Antrag auf Einebnung einer Grabstätte.

Hinweis: Dieser Antrag ist nur mit der Online-Ausweisfunktion nutzbar.

Zuständige Organisationseinheit

Einebnung einer Grabstätte

Mit der Antragstellung auf Einebnung einer Grabstätte verzichten Sie auf sämtliche Rechte an der Grabstätte mit der Folge, dass diese entschädigungslos an die Stadt Hamm als Friedhofsträger zurückfällt.

Falls sich auf der Grabstätte Gegenstände (Grabmal, Einfassung, Grabschmuck etc.) befinden, die Sie gerne an sich nehmen möchten, können Sie dies innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Antragstellung tun. Die Gegenstände fallen andernfalls nach Ablauf der Frist entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Hamm als Friedhofsträger.
Nach der Antragstellung wird die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten eingeebnet.

Nach § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Stadt Hamm sind Sie verpflichtet, eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu zahlen. Die Gebühr beträgt nach § 4 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm für jedes angefangene Jahr der Pflege bei
- Erdgrabstätten 19,90 € je Grabstelle,
- Urnengrabstätten 9,95 € je Grabstelle.
Für die Berechnung wird maximal eine Ruhefrist von 25 Jahren zugrunde gelegt.
Die Gebühr ist nach Erhalt des Gebührenbescheides an die Stadtkasse innerhalb von 4 Wochen in einer Gesamtsumme zu entrichten.

 

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie zur Einebnung einer Grabstätte berechtigt sind oder weitere Fragen haben, können Sie sich unter der Telefonnummer 17-4736 bei uns gerne melden und wir beraten Sie.

 

Hier geht es zum Antrag auf Einebnung einer Grabstätte.

Hinweis: Dieser Antrag ist nur mit der Online-Ausweisfunktion nutzbar.

Friedhof, Grab, Gräber https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/192301/show
Tiefbau- u. Grünflächenamt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4601
Fax 02381 17-2966