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Herstellung einer Grundstückszufahrt/Bordsteinabsenkung

Bei Neubauten an bestehenden Straßen, neuen Garagen und Carports, aber auch aus anderen Gründen kann es erforderlich sein, Grundstückszufahrten über vorhandene Geh- und Radwege,  Straßenseitengräben oder städtischen Grünstrukturen anzulegen. Dies bedingt z.B. die Absenkung des Bordsteines, die Anpassung des Gehweges, die Verrohrung eines Grabenabschnittes oder die Entfernung einer Grünstruktur. Es können auch weitere Arbeiten notwendig werden, z. B. Änderung von Verkehrsinseln, Umstellen von Verkehrsschildern usw.

Die Stadt Hamm erteilt nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten für die Herstellung oder Erweiterung von Grundstückszufahrten die entsprechende Genehmigung.

Die ungenehmigte Herstellung einer Zufahrt mittels Beton-, Gummi- oder Holzrampen etc. ist nach § 32  Straßenverkehrsordnung nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Arbeiten zur Herstellung der Grundstückszufahrt sind durch eine von der Stadt Hamm zugelassene Baufirma auszuführen. Die Aufstellung der zugelassenen Firmen ist der Rubrik „Benötigte Unterlagen“ zu entnehmen. Eine Ausführung der Arbeiten in Eigenleistung oder durch andere Firmen ist nicht zugelassen.
  • Die Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen. Die Stadt Hamm beteiligt sich nicht an den Kosten.
  • Nach Beendigung der Arbeiten ist dem Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt Hamm eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Maßnahme vorzulegen.
     

Beachten Sie, dass bei der Prüfung der Genehmigung evtl. vorhandene Versorgungsleitungen nicht berücksichtigt werden. Hierzu wenden Sie sich an die entsprechenden Versorgungsträger.

 

Rechtsgrundlagen

Die Anlage einer zweiten bzw. weiteren Zufahrt sowie die Änderung einer bestehenden Zufahrt stellt eine Sondernutzung dar und bedarf vor ihrer Errichtung einer Genehmigung.

Für Zufahrten gilt der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, d. h. der Vereinbarkeit mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Dieser Grundsatz der Gemeinverträglichkeit wird durch § 10 der Straßenverkehrsordnung für das Einbiegen aus einem Grundstück in eine Straße konkretisiert. Danach hat sich ein Anlieger so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird. Davon inbegriffen ist die Verpflichtung, bei der Anlage von Zufahrten möglichst eine solche Breite zu wählen, bei der mit den geringsten Beeinträchtigungen des durchgehenden und des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist.

 

Unterlagen

Der Antrag für die Herstellung einer Grundstückszufahrt/Bordsteinabsenkung ist mit dem Formblatt Antrag auf Herstellung einer Grundstücks­zufahrt  schriftlich bei der Stadt Hamm, Bautechnisches Bürgeramt zu stellen und steht für Sie unter der Rubrik Wichtige Formulare ebenso wie die Firmenliste für Aufbrüche im Straßenraum zum Download bereit. Ebenso kann der Antrag mit den nachfolgend erläuterten Anlagen auch per Online-Formular eingereicht werden.

 

Dem Antrag fügen Sie bitte einen Lageplan bzw. eine Skizze mit Darstellung und Vermaßung der geplanten und jeder ggfs. bereits bestehenden Zufahrt sowie mit Darstellung aller städtischen und geschützten Bäume und Grünstrukturen bei. Die Baumstandorte sind zu vermaßen und mit Angaben des Kronendurchmessers sowie des Stammdurchmessers in einem Meter Höhe zu versehen.

Zusätzlich ist ein Foto über die vorhandene Situation beizulegen.

 

Kosten

Die Kosten für die Prüfung und Genehmigung betragen 50 €.

 

Hinweise und Besonderheiten

Zufahrten zu Grundstücken haben Auswirkungen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und verschiedene andere Funktionen oder Nutzungen von Straßen:

  • Jede Zufahrt erzeugt zusätzliche Konfliktpunkte mit dem fließenden Verkehr, woraus negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs resultieren.
  • Die geplanten Zufahrtsbreiten sind auf ein Minimum zu reduzieren, um einerseits die Gefährdungspunkte für Fußgänger durch den querenden Verkehr und andererseits den Wegfall des öffentlichen Parkraums vor dem Grundstück gering zu halten.
  • (Zweit-)Zufahrten beinträchtigen durch die zusätzliche Versiegelung, die allgemeine Versickerungsfähigkeit der Seitenräume. Das anfallende Niederschlagswasser hat weniger Fläche, um über die belebte Bodenzone, dem Grundwasser wieder zugeführt zu werden. Dies hat zur Folge, dass bei stärkeren Regenereignissen nicht genügend Stauräume zur Verfügung stehen und sich das Wasser vor den Einfahrten sammeln kann.
  • Es ergeben sich Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Bevorrechtigung und die Aufenthaltsqualität für Fußgänger. Jede Zufahrt verlängert den Bereich, in dem Fußgänger besonders gefährdet sind.
  • Durch die Gemeinde sind Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum herzustellen. Dieses Angebot wird durch die Schaffung zusätzlicher oder unangemessen breiter Zufahrten verringert, da das Parken im Bereich von Zufahrten gemäß Straßenverkehrsordnung unzulässig ist.
  • Im Bereich der Zufahrten wird der Gemeingebrauch der Straße eingeschränkt, da keine Anlage von Beleuchtung, Verkehrsschildern, Begrünung, Parkplätzen, Anlagen von Versorgungsträgern, Vorhalten von Aufstellflächen für zum Beispiel Telekommunikations- oder Postsammelkästen etc. möglich ist.
  • Zufahrten beeinträchtigen den öffentlichen Straßenraum nicht nur in funktionaler, sondern auch in gestalterischer Sicht. Der Straßenraum verliert seine optische und funktionale Gliederung durch das Verschmelzen des öffentlichen Verkehrsraums mit den Vorflächen zu den Einstellplätzen.
  • Werden Reparaturen an Leitungen erforderlich, ist der Bewegungsspielraum stark eingeschränkt und es sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
  • Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz NRW hat der Anlieger die Zufahrt so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den bestehenden gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  • Die Verkehrssicherungspflicht für den Zufahrtsbereich liegt beim Grundstückseigentümer.
  • Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine zweite Grundstückszufahrt.

 

Verfahrensablauf

Da eine Genehmigung nur erteilt werden kann, sofern aus technischer Sicht und aus Sicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nichts gegen die Anlegung der Zufahrt spricht, hat ein Beteiligungsverfahren der verschiedenen Fachbereiche zu erfolgen.

 

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

  • Herr Groß
    Tel: 02381 17-4331

    Grundstückserschließung (Zufahrten, Entwässerung)

Herstellung einer Grundstückszufahrt/Bordsteinabsenkung

Bei Neubauten an bestehenden Straßen, neuen Garagen und Carports, aber auch aus anderen Gründen kann es erforderlich sein, Grundstückszufahrten über vorhandene Geh- und Radwege,  Straßenseitengräben oder städtischen Grünstrukturen anzulegen. Dies bedingt z.B. die Absenkung des Bordsteines, die Anpassung des Gehweges, die Verrohrung eines Grabenabschnittes oder die Entfernung einer Grünstruktur. Es können auch weitere Arbeiten notwendig werden, z. B. Änderung von Verkehrsinseln, Umstellen von Verkehrsschildern usw.

Die Stadt Hamm erteilt nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten für die Herstellung oder Erweiterung von Grundstückszufahrten die entsprechende Genehmigung.

Die ungenehmigte Herstellung einer Zufahrt mittels Beton-, Gummi- oder Holzrampen etc. ist nach § 32  Straßenverkehrsordnung nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Arbeiten zur Herstellung der Grundstückszufahrt sind durch eine von der Stadt Hamm zugelassene Baufirma auszuführen. Die Aufstellung der zugelassenen Firmen ist der Rubrik „Benötigte Unterlagen“ zu entnehmen. Eine Ausführung der Arbeiten in Eigenleistung oder durch andere Firmen ist nicht zugelassen.
  • Die Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen. Die Stadt Hamm beteiligt sich nicht an den Kosten.
  • Nach Beendigung der Arbeiten ist dem Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt Hamm eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Maßnahme vorzulegen.
     

Beachten Sie, dass bei der Prüfung der Genehmigung evtl. vorhandene Versorgungsleitungen nicht berücksichtigt werden. Hierzu wenden Sie sich an die entsprechenden Versorgungsträger.

 

Der Antrag für die Herstellung einer Grundstückszufahrt/Bordsteinabsenkung ist mit dem Formblatt Antrag auf Herstellung einer Grundstücks­zufahrt  schriftlich bei der Stadt Hamm, Bautechnisches Bürgeramt zu stellen und steht für Sie unter der Rubrik Wichtige Formulare ebenso wie die Firmenliste für Aufbrüche im Straßenraum zum Download bereit. Ebenso kann der Antrag mit den nachfolgend erläuterten Anlagen auch per Online-Formular eingereicht werden.

 

Dem Antrag fügen Sie bitte einen Lageplan bzw. eine Skizze mit Darstellung und Vermaßung der geplanten und jeder ggfs. bereits bestehenden Zufahrt sowie mit Darstellung aller städtischen und geschützten Bäume und Grünstrukturen bei. Die Baumstandorte sind zu vermaßen und mit Angaben des Kronendurchmessers sowie des Stammdurchmessers in einem Meter Höhe zu versehen.

Zusätzlich ist ein Foto über die vorhandene Situation beizulegen.

 

Die Kosten für die Prüfung und Genehmigung betragen 50 €.

 

Neubauten an bestehenden Straßen, neuen Garagen und Carports, Änderung vorhandener Gehwege und Radwege, Straßenseitengräben oder städtischen Grünstrukturen, Anpassung des Gehweges, Verrohrung eines Grabenabschnittes, Entfernung einer Grünstruktur, Änderung von Verkehrsinseln, Umstellen von Verkehrsschildern, Gehweg, Sondernutzung, Gehweg queren https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/165931/show
Bautechnisches Bürgeramt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4324
Fax 02381 17-2958

Herr

Groß

A0.003 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4331