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Bestattungskosten
„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII)
Diese Hilfe soll die bestattungspflichtigen Angehörigen von den Kosten entlasten, denen sie in dieser besonderen Situation nicht ausweichen können.
Personenkreis
Anspruchsberechtigt ist derjenige, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, die Kosten der Bestattung zu tragen.
Dazu gehören insbesondere die Erben und die nach Landesrecht zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, und zwar Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, und volljährige Enkelkinder.
Zuständigkeit
Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In den anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Ist der Sterbeort unbekannt, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Beurkundung erfolgte.
Fristen
Die Antragsfrist beträgt sechs Wochen nach Bekanntwerden der Kostentragungspflicht.
Voraussetzungen
Die Übernahme der Kosten ist dem anspruchsberechtigten Antragsteller nicht zuzumuten, soweit
► die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können
► keine ausreichenden Ansprüche gegen Dritte (z.B. aus einer Sterbegeldversicherung) bestehen
► der Antragsteller über nicht genügend anzurechnendes Einkommen verfügt
► der Antragsteller über kein ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt.
Antrag
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist beim Sozialamt Hamm zu stellen.
Unterlagen
► Sterbeurkunde
► Erbschein oder Nachweis über die Erbausschlagung (soweit vorhanden)
► Nachweis über das bisherige Einkommen der/des Verstorbenen
► Kontoauszüge der/des Verstorbenen der letzten 6 Monate
► Nachweise über Vermögen und Ersparnisse der/des Verstorbenen
► Nachlassverzeichnis – soweit erforderlich (z. B. bei Vorhandensein eines über das
► normale Maß hinausgehenden Hausrates)
► Nachweise über Versicherungsleistungen bei Todesfall
► Einkommensnachweise des Antragstellers
bei Lohn: Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate
► Kontoauszüge des Antragstellers der letzten 3 Monate
► Nachweise über Vermögen und Ersparnisse des Antragstellers
► Nachweise über sonstige Belastungen des Antragstellers z.B.:
bei Versicherungen (bitte jeweils Police und letzte Beitragsquittung vorlegen)
o Hausratversicherung
o Privathaftpflichtversicherung
o freiwillige Krankenversicherung
o freiwillige Rentenversicherung
o Lebensversicherung
o Sterbeversicherung
o Kfz-Versicherung
o Gewerkschaftsbeiträge
o Fahrtkosten (zur Arbeitsstelle) und Erstattungen des Arbeitgebers
o zu zahlende Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltstitel und Zahlungsbelege)
o Schuldverpflichtungen (Darlehensvertrag sowie Nachweis über die Höhe der Restschuld
und Zahlungsbelege)
o einzuhaltende Diätkost
► Nachweis über die Höhe der Kaltmiete und der Nebenkosten (ohne Heizungskosten)
► Bei Wohnungseigentum:
o Grundsteuerbescheid
o Einheitswertbescheid
o Bescheinigung über die Höhe von Zinsen und Tilgung
o Bescheinigung über die Höhe des Pachtzinses
o Zahlungsbelege für die Schornsteinfegergebühren
o letzte Jahresabrechnung der Stadtwerke
o Gebäudefeuerversicherung (Police und letzte Beitragsquittung)
o Bescheid über Lastenzuschuss des Wohnbauförderungsamtes
Zuständige Organisationseinheit
- Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen
Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Beilenhoff
Tel: 02381 17-6684
E-Mail: beilenhoff@stadt.hamm.de
Sachgebietsleiter
- Frau Nycz
Tel: 02381 17-6683
E-Mail: nycz@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich A - C
- Frau Störmer
Tel: 02381 17-6682
E-Mail: stoermer@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich D - Hei
- Herr Kaßner
Tel: 02381 17-6686
E-Mail: kassner@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich Hej - L
- Frau Ohlmeier
Tel: 02381 17-6687
E-Mail: ohlmeierd@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich M - Ri
- Frau Surma
Tel: 02381 17-6688
E-Mail: surma@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich Rj - Z
„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII)
Diese Hilfe soll die bestattungspflichtigen Angehörigen von den Kosten entlasten, denen sie in dieser besonderen Situation nicht ausweichen können.
Personenkreis
Anspruchsberechtigt ist derjenige, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, die Kosten der Bestattung zu tragen.
Dazu gehören insbesondere die Erben und die nach Landesrecht zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, und zwar Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, und volljährige Enkelkinder.
Zuständigkeit
Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In den anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Ist der Sterbeort unbekannt, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Beurkundung erfolgte.
Fristen
Die Antragsfrist beträgt sechs Wochen nach Bekanntwerden der Kostentragungspflicht.
Voraussetzungen
Die Übernahme der Kosten ist dem anspruchsberechtigten Antragsteller nicht zuzumuten, soweit
► die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können
► keine ausreichenden Ansprüche gegen Dritte (z.B. aus einer Sterbegeldversicherung) bestehen
► der Antragsteller über nicht genügend anzurechnendes Einkommen verfügt
► der Antragsteller über kein ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt.
Antrag
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist beim Sozialamt Hamm zu stellen.
► Sterbeurkunde
► Erbschein oder Nachweis über die Erbausschlagung (soweit vorhanden)
► Nachweis über das bisherige Einkommen der/des Verstorbenen
► Kontoauszüge der/des Verstorbenen der letzten 6 Monate
► Nachweise über Vermögen und Ersparnisse der/des Verstorbenen
► Nachlassverzeichnis – soweit erforderlich (z. B. bei Vorhandensein eines über das
► normale Maß hinausgehenden Hausrates)
► Nachweise über Versicherungsleistungen bei Todesfall
► Einkommensnachweise des Antragstellers
bei Lohn: Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate
► Kontoauszüge des Antragstellers der letzten 3 Monate
► Nachweise über Vermögen und Ersparnisse des Antragstellers
► Nachweise über sonstige Belastungen des Antragstellers z.B.:
bei Versicherungen (bitte jeweils Police und letzte Beitragsquittung vorlegen)
o Hausratversicherung
o Privathaftpflichtversicherung
o freiwillige Krankenversicherung
o freiwillige Rentenversicherung
o Lebensversicherung
o Sterbeversicherung
o Kfz-Versicherung
o Gewerkschaftsbeiträge
o Fahrtkosten (zur Arbeitsstelle) und Erstattungen des Arbeitgebers
o zu zahlende Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltstitel und Zahlungsbelege)
o Schuldverpflichtungen (Darlehensvertrag sowie Nachweis über die Höhe der Restschuld
und Zahlungsbelege)
o einzuhaltende Diätkost
► Nachweis über die Höhe der Kaltmiete und der Nebenkosten (ohne Heizungskosten)
► Bei Wohnungseigentum:
o Grundsteuerbescheid
o Einheitswertbescheid
o Bescheinigung über die Höhe von Zinsen und Tilgung
o Bescheinigung über die Höhe des Pachtzinses
o Zahlungsbelege für die Schornsteinfegergebühren
o letzte Jahresabrechnung der Stadtwerke
o Gebäudefeuerversicherung (Police und letzte Beitragsquittung)
o Bescheid über Lastenzuschuss des Wohnbauförderungsamtes
Kostenübernahme, Bestattung, Sozialhilfe https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1460/show
Herr
Beilenhoff
2.13 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Nycz
2.16 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Störmer
2.11 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Herr
Kaßner
2.17 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Ohlmeier
2.12 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
Frau
Surma
2.18 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)
„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII)
Diese Hilfe soll die bestattungspflichtigen Angehörigen von den Kosten entlasten, denen sie in dieser besonderen Situation nicht ausweichen können.
Personenkreis
Anspruchsberechtigt ist derjenige, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, die Kosten der Bestattung zu tragen.
Dazu gehören insbesondere die Erben und die nach Landesrecht zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, und zwar Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, und volljährige Enkelkinder.
Zuständigkeit
Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In den anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Ist der Sterbeort unbekannt, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Beurkundung erfolgte.
Fristen
Die Antragsfrist beträgt sechs Wochen nach Bekanntwerden der Kostentragungspflicht.
Voraussetzungen
Die Übernahme der Kosten ist dem anspruchsberechtigten Antragsteller nicht zuzumuten, soweit
► die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können
► keine ausreichenden Ansprüche gegen Dritte (z.B. aus einer Sterbegeldversicherung) bestehen
► der Antragsteller über nicht genügend anzurechnendes Einkommen verfügt
► der Antragsteller über kein ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt.
Antrag
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist beim Sozialamt Hamm zu stellen.
► Sterbeurkunde
► Erbschein oder Nachweis über die Erbausschlagung (soweit vorhanden)
► Nachweis über das bisherige Einkommen der/des Verstorbenen
► Kontoauszüge der/des Verstorbenen der letzten 6 Monate
► Nachweise über Vermögen und Ersparnisse der/des Verstorbenen
► Nachlassverzeichnis – soweit erforderlich (z. B. bei Vorhandensein eines über das
► normale Maß hinausgehenden Hausrates)
► Nachweise über Versicherungsleistungen bei Todesfall
► Einkommensnachweise des Antragstellers
bei Lohn: Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate
► Kontoauszüge des Antragstellers der letzten 3 Monate
► Nachweise über Vermögen und Ersparnisse des Antragstellers
► Nachweise über sonstige Belastungen des Antragstellers z.B.:
bei Versicherungen (bitte jeweils Police und letzte Beitragsquittung vorlegen)
o Hausratversicherung
o Privathaftpflichtversicherung
o freiwillige Krankenversicherung
o freiwillige Rentenversicherung
o Lebensversicherung
o Sterbeversicherung
o Kfz-Versicherung
o Gewerkschaftsbeiträge
o Fahrtkosten (zur Arbeitsstelle) und Erstattungen des Arbeitgebers
o zu zahlende Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltstitel und Zahlungsbelege)
o Schuldverpflichtungen (Darlehensvertrag sowie Nachweis über die Höhe der Restschuld
und Zahlungsbelege)
o einzuhaltende Diätkost
► Nachweis über die Höhe der Kaltmiete und der Nebenkosten (ohne Heizungskosten)
► Bei Wohnungseigentum:
o Grundsteuerbescheid
o Einheitswertbescheid
o Bescheinigung über die Höhe von Zinsen und Tilgung
o Bescheinigung über die Höhe des Pachtzinses
o Zahlungsbelege für die Schornsteinfegergebühren
o letzte Jahresabrechnung der Stadtwerke
o Gebäudefeuerversicherung (Police und letzte Beitragsquittung)
o Bescheid über Lastenzuschuss des Wohnbauförderungsamtes
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1460/show
Die Sozialhilfe leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Sie soll jedem ermöglichen, aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Reicht die eigene Kraft nicht aus, soll die Sozialhilfe solange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist.
Wer hat Anspruch?
Jeder hat Anspruch auf Sozialhilfe, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält (z. B. Unterhalt).
Ausnahmen
Ausgenommen von Sozialhilfeleistungen sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/ALG II) haben.
Ausgenommen sind auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Wurde das 65. Lebensjahr bereits erreicht, kann ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter bestehen.