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Belehrungen für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben
Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Alle Personen, die im Lebensmittelbereich tätig werden wollen bzw. gewerbsmäßig bestimmte unverpackte Lebensmittel herstellen, behandeln oder abgeben wollen, müssen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit an einer Belehrung des Gesundheitsamtes teilnehmen. Auch Beschäftigte die indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. über Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Belehrung. Dazu gehören z.B. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen (z.B. auch Spülkräfte).
Belehrungstermine sind telefonisch oder persönlich zu vereinbaren für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz oder Tätigkeit in Hamm.
Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Belehrung wird unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt und ausgehändigt.
Die Bescheinigung darf vor Beginn der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.
Der Arbeitgeber hat Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.
Voraussetzungen
- Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen einen Dolmetscher mitbringen
- bei nicht volljährigen Personen muss ein Personensorgeberechtigter an der Belehrung teilnehmen und anschließend die erforderliche Erklärung unterschreiben.
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Kosten
- Die Verwaltungsgebühr beträgt 25 €.
- Für Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II (SGB II) beträgt die Gebühr 20 €. Dazu ist der aktuelle Bewilligungsbescheid im Original mitzubringen.
Freigestellt von der Verwaltungsgebühr sind folgende Personen:
- Praktikanten die unentgeltlich ein Praktikum ableisten (Vorlage des Praktikumsvertrages notwendig)
- Ehrenamtlich Tätige (Vorlage eines entspr. Nachweises)
- Personen im FSJ oder BFD (Vorlage eines entspr. Nachweises)
- Schülerpraktikantinnen/-pranktikanten (Klasse 5 - 10)
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- gültiger Personalausweis / Reisepass mit Meldebescheinigung
- Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen einen Dolmetscher mitbringen
- bei nicht volljährigen Personen muss ein/e Personenberechtigte/r die Gesundheitsinformationen zur Kenntnis nehmen und die erforderliche Erklärung unterschreiben
Zuständige Organisationseinheiten
- Belehrungen für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben(Gesundheitszeugnis)
Heinrich-Reinköster-Straße 8
59065 Hamm
E-Mail: belehrung@stadt.hamm.de
- Gesundheitsamt
Heinrich-Reinköster-Straße 8
59065 Hamm
E-Mail: gesundheitsamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Lenz
Tel: 02381 17-6407
E-Mail: belehrung@stadt.hamm.de
Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Alle Personen, die im Lebensmittelbereich tätig werden wollen bzw. gewerbsmäßig bestimmte unverpackte Lebensmittel herstellen, behandeln oder abgeben wollen, müssen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit an einer Belehrung des Gesundheitsamtes teilnehmen. Auch Beschäftigte die indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. über Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Belehrung. Dazu gehören z.B. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen (z.B. auch Spülkräfte).
Belehrungstermine sind telefonisch oder persönlich zu vereinbaren für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz oder Tätigkeit in Hamm.
Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Belehrung wird unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt und ausgehändigt.
Die Bescheinigung darf vor Beginn der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.
Der Arbeitgeber hat Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Die Verwaltungsgebühr beträgt 25 €.
- Für Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II (SGB II) beträgt die Gebühr 20 €. Dazu ist der aktuelle Bewilligungsbescheid im Original mitzubringen.
Freigestellt von der Verwaltungsgebühr sind folgende Personen:
- Praktikanten die unentgeltlich ein Praktikum ableisten (Vorlage des Praktikumsvertrages notwendig)
- Ehrenamtlich Tätige (Vorlage eines entspr. Nachweises)
- Personen im FSJ oder BFD (Vorlage eines entspr. Nachweises)
- Schülerpraktikantinnen/-pranktikanten (Klasse 5 - 10)
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- gültiger Personalausweis / Reisepass mit Meldebescheinigung
- Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen einen Dolmetscher mitbringen
- bei nicht volljährigen Personen muss ein/e Personenberechtigte/r die Gesundheitsinformationen zur Kenntnis nehmen und die erforderliche Erklärung unterschreiben
Frau
Lenz
307
Frau
Lenz
307
Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Alle Personen, die im Lebensmittelbereich tätig werden wollen bzw. gewerbsmäßig bestimmte unverpackte Lebensmittel herstellen, behandeln oder abgeben wollen, müssen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit an einer Belehrung des Gesundheitsamtes teilnehmen. Auch Beschäftigte die indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. über Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Belehrung. Dazu gehören z.B. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen (z.B. auch Spülkräfte).
Belehrungstermine sind telefonisch oder persönlich zu vereinbaren für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz oder Tätigkeit in Hamm.
Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Belehrung wird unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt und ausgehändigt.
Die Bescheinigung darf vor Beginn der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.
Der Arbeitgeber hat Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen einen Dolmetscher mitbringen
- bei nicht volljährigen Personen muss ein Personensorgeberechtigter an der Belehrung teilnehmen und anschließend die erforderliche Erklärung unterschreiben.
Das Angebot des Gesundheitsamtes der Stadt Hamm umfasst nicht nur die allseits bekannten Aufgaben wie "Seuchenbekämpfung" und "Einschulungsuntersuchungen". Auch in vielen anderen Bereichen, etwa im Bereich der individuellen Lebensverhältnisse, oder auch im Bereich der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen möchten wir Ihnen mit kompetenter Beratung und Hilfestellung zur Verfügung stehen. So finden Sie hier Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner u. a. für die Bereiche Gesundheitsplanung, Infektionsschutz, Umwelthygiene oder den Jugendzahnärztlichen Dienst.
Das kompakt beschriebene Leistungsangebot soll Sie unterstützen, auf dem kürzesten Weg die richtige Ansprechpartnerin bzw. den richtigen Ansprechpartner zu finden.