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Abnahme von Kanalanschlüssen

Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.

Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.

Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Hausanschlusskanälen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungen können mit dem gleichen Formular beantragt werden.

Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist §23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW.

Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nur solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen. Hierzu siehe die Firmenliste für Aufbrüche im öffentlichen Straßenraum.

Um eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden (beispielsweise Polizei und Feuerwehr) zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung und Aufgrabungsgenehmigung bitte zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Abnahme von Kanalanschlüssen

Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.

Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Hausanschlusskanälen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungen können mit dem gleichen Formular beantragt werden.

Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist §23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW.

Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nur solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen. Hierzu siehe die Firmenliste für Aufbrüche im öffentlichen Straßenraum.

Um eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden (beispielsweise Polizei und Feuerwehr) zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung und Aufgrabungsgenehmigung bitte zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

Hausanschluss, Kanalanschluss, Grundstücksentwässerung https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1280/show
Sachgebiet Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4678

Herr

Nieslony

A1.014

02381 17-4645
fabian.nieslony@stadt.hamm.de

Frau

Müller

A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)

02381 17-4678
daniela.mueller@stadt.hamm.de

Frau

Baschin

A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)

02381 17-4668
baschin@stadt.hamm.de

Herr

Friedek

A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)

02381 17-4638
friedek@stadt.hamm.de
Dezernat VI (Stadtplanung, Bauwesen, Wohnen und Mobilität)
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-3041
Fax 02381 17-2963

Herr

Nieslony

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02381 17-4645
fabian.nieslony@stadt.hamm.de

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Müller

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02381 17-4678
daniela.mueller@stadt.hamm.de

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Baschin

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baschin@stadt.hamm.de

Herr

Friedek

A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)

02381 17-4638
friedek@stadt.hamm.de
Tiefbau- u. Grünflächenamt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4601
Fax 02381 17-2966

Herr

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Abteilung Straßenplanung, Verkehrstechnik, Straßenbaubehörde, Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4601
Fax 02381 17-2966

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