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Immissionsschutz - Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeiten nach § 9 Abs. 2 LImSchG NRW

Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.
Darüber hinaus kann die Stadt Hamm, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Typische Beispiele für öffentliches Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.

Hinweise zu den Antragsunterlagen / Entscheidung über den Antrag:

Durch frühzeitige Antragstellung und durch Beifügen aller erforderlichen Unterlagen, welche die Notwendigkeit und den Umfang der Nachtarbeit sowie das öffentliche oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten belegen, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen und in Ihrem Sinne erfolgreichen Antragsbearbeitung bei.
Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern und zeitaufwändige Nachfragen zum Vorhaben zu vermeiden, stellen wir Ihnen einen Antragsassistenten zur Seite, der Ihnen die Eingabeprozedur erleichtert, weitere Informationen bereitstellt und den Upload von Anlagen zum Antrag ermöglicht. Am Ende können Sie den Antrag einreichen und wir melden uns bei Ihnen, sobald die Bearbeitung erfolgt ist.
Aufgrund der Personalsituation kann davon ausgegangen werden, dass kurzfristige Antragseingänge (weniger als 3 Werktage) nicht rechtzeitig bearbeitet werden können. In derartigen Fällen sollte im Vorfeld mit uns Rücksprache gehalten werden.

Kosten:

Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig. Nach der Tarifstelle 15a 4.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung kann die Gebühr in Abhängigkeit von der Bedeutung für den Antragsteller und dem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000,- € betragen. Darin enthalten ist auch ein etwaiger Mehraufwand durch Rücksprachen oder kurzfristige Anträge. (Gebührengesetz NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den z.Zt. geltenden Fassungen).

Hier geht’s zum Antragsformular ->  Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit

Sie haben Fragen zur Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit oder zum Themenkomplex Immissionsschutz? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

  • Herr Wendt
    Tel: 02381 17-4351

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Abfallbehandlung & -lagerung"

  • Herr Gantenbrinker
    Sachgebietsleitung
    Tel: 02381 17-4353

    Sachgebietsleiter für den Bereich Immissionsschutz

  • Frau Grimm
    Tel: 02381 17-4355

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Landwirtschaft & Nahrungsmittel"

  • Frau Guth
    Tel: 02381 17-4354

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Wärme- & Energieerzeugung"

  • Herr Zeusnik
    Tel: 02381 17-4356

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Produktion & Umschlag"

Immissionsschutz - Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeiten nach § 9 Abs. 2 LImSchG NRW

Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.
Darüber hinaus kann die Stadt Hamm, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Typische Beispiele für öffentliches Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.

Hinweise zu den Antragsunterlagen / Entscheidung über den Antrag:

Durch frühzeitige Antragstellung und durch Beifügen aller erforderlichen Unterlagen, welche die Notwendigkeit und den Umfang der Nachtarbeit sowie das öffentliche oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten belegen, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen und in Ihrem Sinne erfolgreichen Antragsbearbeitung bei.
Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern und zeitaufwändige Nachfragen zum Vorhaben zu vermeiden, stellen wir Ihnen einen Antragsassistenten zur Seite, der Ihnen die Eingabeprozedur erleichtert, weitere Informationen bereitstellt und den Upload von Anlagen zum Antrag ermöglicht. Am Ende können Sie den Antrag einreichen und wir melden uns bei Ihnen, sobald die Bearbeitung erfolgt ist.
Aufgrund der Personalsituation kann davon ausgegangen werden, dass kurzfristige Antragseingänge (weniger als 3 Werktage) nicht rechtzeitig bearbeitet werden können. In derartigen Fällen sollte im Vorfeld mit uns Rücksprache gehalten werden.

Kosten:

Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig. Nach der Tarifstelle 15a 4.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung kann die Gebühr in Abhängigkeit von der Bedeutung für den Antragsteller und dem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000,- € betragen. Darin enthalten ist auch ein etwaiger Mehraufwand durch Rücksprachen oder kurzfristige Anträge. (Gebührengesetz NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den z.Zt. geltenden Fassungen).

Hier geht’s zum Antragsformular ->  Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit

Sie haben Fragen zur Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit oder zum Themenkomplex Immissionsschutz? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/87131/show
Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Fax 02381 17-2958

Herr

Wendt

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4351

Herr

Gantenbrinker

Sachgebietsleitung

A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4353

Frau

Grimm

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4355

Frau

Guth

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4354

Herr

Zeusnik

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4356