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Jauche-Gülle-Silage (JGS) -Anlagen

Zu den Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen und ihre entsprechenden Rohrleitungen und Sicherheitseinrichtungen.

In der seit dem 1. August 2017 rechtskräftigen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind auch die Anforderungen an JGS-Anlagen geregelt. Diese müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und Störungen schnell und zuverlässig erkannt werden.

Durch die bundesweit einheitlich geltenden Regelungen ergeben sich unter anderem Konsequenzen im Hinblick auf die Betreiberpflichten. So unterliegen zum Beispiel Anlagen in Abhängigkeit von ihrer Größe einer Prüfpflicht durch anerkannte Sachverständige und einer Fachbetriebspflicht für die Errichtung und Instandsetzung.

Prüfpflichten:

JGS-Anlage Anlagenvolumen
Anlage zum Lagern von Silagesickersaft über 25 m³
sonstige JGS-Anlage (z.B. Güllelager) über 500 m³
Anlage zum Lagern von Festmist / Siliergut über 1.000 m³


Wird eine solche Anlage errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt, ist dieses der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen. Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet waren, gelten gesonderte Vorschriften.

Hier kann die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer prüfpflichtigen JGS-Anlage angezeigt werden:

>> Zum Onlineantrag <<

Weitere Informationen erhalten Sie >> hier <<.

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Amt/Fachbereich

Umweltamt, Untere Wasserbehörde

Jauche-Gülle-Silage (JGS) -Anlagen

Zu den Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen und ihre entsprechenden Rohrleitungen und Sicherheitseinrichtungen.

In der seit dem 1. August 2017 rechtskräftigen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind auch die Anforderungen an JGS-Anlagen geregelt. Diese müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und Störungen schnell und zuverlässig erkannt werden.

Durch die bundesweit einheitlich geltenden Regelungen ergeben sich unter anderem Konsequenzen im Hinblick auf die Betreiberpflichten. So unterliegen zum Beispiel Anlagen in Abhängigkeit von ihrer Größe einer Prüfpflicht durch anerkannte Sachverständige und einer Fachbetriebspflicht für die Errichtung und Instandsetzung.

Prüfpflichten:

JGS-Anlage Anlagenvolumen
Anlage zum Lagern von Silagesickersaft über 25 m³
sonstige JGS-Anlage (z.B. Güllelager) über 500 m³
Anlage zum Lagern von Festmist / Siliergut über 1.000 m³


Wird eine solche Anlage errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt, ist dieses der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen. Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet waren, gelten gesonderte Vorschriften.

Hier kann die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer prüfpflichtigen JGS-Anlage angezeigt werden:

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Silo, Fahrsilo, Festmist, Sammelgrube, Gülle, Jauche, Silage, Sickersäfte, JGS, AwSV, wassergefährdend https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/37397/show
Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-7101
Fax 02381 17-2931

Frau

Klein

A0.077 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-7168
kristina.klein@stadt.hamm.de
Untere Wasserbehörde
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Telefon 02381 17-7101
Fax 02381 17-2931

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