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Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz

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Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

Gemäß § 67 Abs. 2 muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

 

Für die Anzeige erforderliche Dokumente, stimmen Sie bitte vorab mit der Behörde ab. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der Regel erforderlich (z.B.):

 

  • Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
  • Betriebsbeschreibungen

 

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

  • Herr Gantenbrinker
    Sachgebietsleiter
    Tel: 02381 17-4353

    Sachgebietsleiter für den Bereich Immissionsschutz

  • Frau Grimm
    Tel: 02381 17-4355

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Landwirtschaft & Nahrungsmittel"

  • Frau Guth
    Tel: 02381 17-4354

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Wärme- & Energieerzeugung"

  • Herr Litschke
    Tel: 02381 17-4351

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Abfallbehandlung und -lagerung"

  • Herr Zeusnik
    Tel: 02381 17-4356

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Produktion und Umschlag"

Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

Gemäß § 67 Abs. 2 muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

 

Für die Anzeige erforderliche Dokumente, stimmen Sie bitte vorab mit der Behörde ab. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der Regel erforderlich (z.B.):

 

  • Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
  • Betriebsbeschreibungen

 

 

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Errichtung und Betrieb von Anlagen nach BImSchG Genehmigung, Immisionsschutz, Anzeige, Anlage https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/288235/show
Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Fax 02381 17-2958

Herr

Gantenbrinker

Sachgebietsleiter

A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4353

Frau

Grimm

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4355

Frau

Guth

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4354

Herr

Litschke

A0.030 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4351

Herr

Zeusnik

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4356