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Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderungsanzeige)
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Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.
Sind die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen nicht offensichtlich gering, bedarf diese Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG.
Im Rahmen eines Anzeigeverfahrens wird nur geprüft, ob nachteilige Auswirkungen durch die Änderung erheblich gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein können, d.h. ob schädliche Umwelteinwirkungen i.S. § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch das angezeigte Vorhaben möglich sind.
Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG greift bei einer Anzeige nach § 15 BImSchG nicht, daher sind durch den Betreiber behördliche Genehmigungen /bzw. Entscheidungen die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind (wie z.B. nach Baurecht, Wasserrecht, bezüglich Arbeitsschutz, Naturschutz etc.) in eigener Verantwortung gesondert einzuholen.
Für die Anzeige sind Dokumente erforderlich, die Sie bitte vorab mit der Behörde abstimmen. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der Regel für die o.g. Prüfung erforderlich (z.B.):
- Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
- Betriebsbeschreibungen
- Beschreibungen der Änderungen und der Auswirkungen auf die Schutzgüter mit Emissionsvergleich vor Änderung und nach Änderung
- Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderungsanzeige)
Zuständige Organisationseinheit
- Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: immissionsschutz@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Wendt
Tel: 02381 17-4351
Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Abfallbehandlung & -lagerung" - Herr Gantenbrinker
Sachgebietsleitung
Tel: 02381 17-4353
Sachgebietsleiter für den Bereich Immissionsschutz
- Frau Grimm
Tel: 02381 17-4355
Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Landwirtschaft & Nahrungsmittel" - Frau Guth
Tel: 02381 17-4354
Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Wärme- & Energieerzeugung" - Herr Zeusnik
Tel: 02381 17-4356
Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Produktion & Umschlag"
Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.
Sind die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen nicht offensichtlich gering, bedarf diese Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG.
Im Rahmen eines Anzeigeverfahrens wird nur geprüft, ob nachteilige Auswirkungen durch die Änderung erheblich gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein können, d.h. ob schädliche Umwelteinwirkungen i.S. § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch das angezeigte Vorhaben möglich sind.
Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG greift bei einer Anzeige nach § 15 BImSchG nicht, daher sind durch den Betreiber behördliche Genehmigungen /bzw. Entscheidungen die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind (wie z.B. nach Baurecht, Wasserrecht, bezüglich Arbeitsschutz, Naturschutz etc.) in eigener Verantwortung gesondert einzuholen.
Für die Anzeige sind Dokumente erforderlich, die Sie bitte vorab mit der Behörde abstimmen. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der Regel für die o.g. Prüfung erforderlich (z.B.):
- Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
- Betriebsbeschreibungen
- Beschreibungen der Änderungen und der Auswirkungen auf die Schutzgüter mit Emissionsvergleich vor Änderung und nach Änderung
- Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderungsanzeige)
Änderung Anlage, Änderung Beschaffenheit, Änderung Lage, Genehmigung Anlage, Änderung Betrieb https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/283160/showHerr
Wendt
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Gantenbrinker
Sachgebietsleitung
A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Grimm
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Guth
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Zeusnik
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
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Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.
Sind die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen nicht offensichtlich gering, bedarf diese Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG.
Im Rahmen eines Anzeigeverfahrens wird nur geprüft, ob nachteilige Auswirkungen durch die Änderung erheblich gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein können, d.h. ob schädliche Umwelteinwirkungen i.S. § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch das angezeigte Vorhaben möglich sind.
Die Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG greift bei einer Anzeige nach § 15 BImSchG nicht, daher sind durch den Betreiber behördliche Genehmigungen /bzw. Entscheidungen die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind (wie z.B. nach Baurecht, Wasserrecht, bezüglich Arbeitsschutz, Naturschutz etc.) in eigener Verantwortung gesondert einzuholen.
Für die Anzeige sind Dokumente erforderlich, die Sie bitte vorab mit der Behörde abstimmen. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der Regel für die o.g. Prüfung erforderlich (z.B.):
- Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
- Betriebsbeschreibungen
- Beschreibungen der Änderungen und der Auswirkungen auf die Schutzgüter mit Emissionsvergleich vor Änderung und nach Änderung
- Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/283160/showDie untere Immissionsschutzbehörde stellt den Schutz der Nachbarschaft und Umwelt in Bezug auf Anlagen, die dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, sicher.
Seit dem 01.01.2008 sind durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechtes in Nordrhein- Westfalen wesentliche Bereiche der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Stellungnahmen und Überwachungen auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert worden. Für Teilbereiche bleibt jedoch die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm gehören wir zur technischen Abteilung des Bauordnungsamtes und sind Ihr Ansprechpartner für anlagenbezogenen Immissionsschutz. Auf dieser Seite finden Sie eine Verlinkung zu unserem Dienstleistungsspektrum.
Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner zum Thema Immissionsschutz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schriftlich.
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