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Bewachungsgewerbe - Erlaubnis gem. § 34a GewO

  • Nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen überwachen will.
  • Unter dem Begriff der Bewachung, im Sinne der Gewerbeordnung (GewO), versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.
  • Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrieanlagen.
  • Das Bewachungsgewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

Wer kann eine Erlaubnis beantragen?

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jede*n geschäftsführungsberechtigte*n Gesellschafter*in eine Erlaubnis zu beantragen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis

  • Zuverlässigkeit der Antragstellenden
    • Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der*die Antragsteller*in (bei einer juristischen Person die Geschäftsführung bzw. der Vorstand und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen) die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
    • Der*die Antragsteller*in muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben
  • Sachkunde
    • Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung vor einer IHK oder eine anerkannte Berufsqualifikation nach § 8 Bewachungsverordnung (BewachV)
  • Haftpflichtversicherung
    • Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, welche den Voraussetzungen des § 14 Bewachungsverordnung (BewachV) entspricht

Weiterführende Informationen

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO
  • Bundespersonalausweis/Reisepass/Aufenthaltstitel
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Finanzamt des Wohnortes)
  • Nachweis mindestens der Sachkunde der IHK
  • Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung gem. § 14 BewachV

Je nach Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Rechtsgrundlagen

  • § 34a Gewerbeordnung (GewO)
  • Bewachungsverordnung (BewachV)

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig, beträgt bis zu 5.000,00 € und ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

Die Verwaltungsgebühr ist auf Grundlage eines vorläufigen Verwaltungsgebührenbescheid zu überweisen, welcher Ihnen nach Erhalt des Antrages übersandt wird.

Zuständige Stellen

Ansprechpartner

Dokumente