Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 GewO)
Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ein Gewerbe nach § 34c Gewerbeordnung darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Wer kann eine Erlaubnis beantragen?
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jede*n geschäftsführungsberechtigte*n Gesellschafter*in eine Erlaubnis zu beantragen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der*die Antragsteller*in (bei einer juristischen Person die Geschäftsführung bzw. der Vorstand und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen) die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Der*die Antragsteller*in muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Wohnimmobilienverwalter*innen haben darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Weiterführende Informationen
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
- Bundespersonalausweis/Reisepass/Aufenthaltstitel
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Finanzamt des Wohnortes)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Meldeamt des Wohnortes)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Meldeamt des Wohnortes)
- Nachweis der Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter gem. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO
Je nach Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Rechtsgrundlagen
- § 34c Gewerbeordnung (GewO)
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig, beträgt 600,00 € bis 5.000,00 € und ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Die Verwaltungsgebühr ist auf Grundlage eines vorläufigen Verwaltungsgebührenbescheid zu überweisen, welcher Ihnen nach Erhalt des Antrages übersandt wird.