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KFZ- Verkauf eines zugelassenen Kraftfahrzeugs
Wenn ein Fahrzeug verkauft wird, ist eine Verkaufsmitteilung zu fertigen. Die Käuferin / der Käufer muss den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinung Teil I und Teil II), sowie die Übernahme des Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen schriftlich bestätigen.
Bei Veräußerung eines Fahrzeugs ist der Zulassungsbehörde gemäß § 13 Absatz 4 FZV unverzüglich die Anschrift der Erwerberin / des Erwerbers mitzuteilen. Gleichzeitig ist deren / dessen Empfangsbescheinigung über den Erhalt der Fahrzeugpapiere beizufügen, damit erlischt auch die Halterhaftung.
Zuständige Organisationseinheiten
- Bürgeramt Mitte
Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
E-Mail: ba-mitte@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Uentrop
Alter Grenzweg 2
59071 Hamm
E-Mail: ba-uentrop@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Rhynern
Unnaer Straße 10-12
59069 Hamm
E-Mail: ba-rhynern@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Pelkum
Kamener Straße 177
59077 Hamm
E-Mail: ba-pelkum@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Bockum-Hövel
Teichweg 1
59075 Hamm
E-Mail: ba-bockum-hoevel@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Heessen
Amtsstraße 19
59073 Hamm
E-Mail: ba-heessen@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Herringen
Dortmunder Straße 245
59077 Hamm
E-Mail: ba-herringen@stadt.hamm.de
Wenn ein Fahrzeug verkauft wird, ist eine Verkaufsmitteilung zu fertigen. Die Käuferin / der Käufer muss den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinung Teil I und Teil II), sowie die Übernahme des Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen schriftlich bestätigen.
Bei Veräußerung eines Fahrzeugs ist der Zulassungsbehörde gemäß § 13 Absatz 4 FZV unverzüglich die Anschrift der Erwerberin / des Erwerbers mitzuteilen. Gleichzeitig ist deren / dessen Empfangsbescheinigung über den Erhalt der Fahrzeugpapiere beizufügen, damit erlischt auch die Halterhaftung.