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Namensführung in der Ehe

Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?

Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:

1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.

2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.

Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

  • Frau Hoppe
    Tel: 02381 17-5335

    Buchstabenbereich: A - B

  • Frau Naffin
    Tel: 02381 17-5337

    Buchstabenbereich: S + U

  • Frau Mandel
    Tel: 02381 17-5333

    Buchstabenbereich: T + V - W

  • Frau Weyer-Pohl
    Tel: 02381 17-5334

    Buchstabenbereich: P - R

  • Frau Hainsch
    Tel: 02381 17-5332

    Buchstabenbereich: K

  • Frau Fernahl
    Stellvertretende Abteilungsleitung
    Tel: 02381 17-5340

    Sachgebietsleitung Beurkundungsservice, Buchstabenbereich: X-Z

  • Frau Zombou
    Tel: 02381 17-5342

    Buchstabenbereich C - F

  • Frau Krischer
    Abteilungsleitung
    Tel: 02381 17-5330

    Leiterin des Standesamtes

  • Frau Gül
    Tel: 02381 17-5331

    Buchstabenbereich: L - O

  • Frau Wlochinski
    Tel: 02381 17-5338

    Buchstabenbereich: G - J

Amt/Fachbereich

55.21

Namensführung in der Ehe

Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?

Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:

1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.

2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.

Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".

Trauung, Hochzeit, Heirat, Ehe, Heiraten, Namensführung, Namensrecht https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1924/show
Standesamt
Caldenhofer Weg 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-5343
Fax 02381 17-105343

Frau

Hoppe

Zimmer 1.14 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5335

Frau

Naffin

Zimmer 1.09 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5337

Frau

Mandel

Zimmer 1.12 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5333

Frau

Weyer-Pohl

Zimmer 1.13 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5334

Frau

Hainsch

Zimmer 1.04 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5332

Frau

Fernahl

Stellvertretende Abteilungsleitung

Zimmer 1.03 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5340

Frau

Zombou

Zimmer 1.05 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5342

Frau

Krischer

Abteilungsleitung

Zimmer 1.07 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5330

Frau

Gül

Zimmer 1.13 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5331

Frau

Wlochinski

Zimmer 1.17 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10

02381 17-5338