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Namensführung in der Ehe
Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?
Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:
1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.
2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.
Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".
Zuständige Organisationseinheit
- Standesamt
Caldenhofer Weg 10
59065 Hamm
E-Mail: standesamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Hoppe
Tel: 02381 17-5335
Buchstabenbereich: A - B
- Frau Naffin
Tel: 02381 17-5337
Buchstabenbereich: S + U
- Frau Mandel
Tel: 02381 17-5333
Buchstabenbereich: T + V - W
- Frau Weyer-Pohl
Tel: 02381 17-5334
Buchstabenbereich: P - R
- Frau Hainsch
Tel: 02381 17-5332
Buchstabenbereich: K
- Frau Fernahl
Stellvertretende Abteilungsleitung
Tel: 02381 17-5340
Sachgebietsleitung Beurkundungsservice, Buchstabenbereich: X-Z
- Frau Zombou
Tel: 02381 17-5342
Buchstabenbereich C - F
- Frau Krischer
Abteilungsleitung
Tel: 02381 17-5330
Leiterin des Standesamtes
- Frau Gül
Tel: 02381 17-5331
Buchstabenbereich: L - O
- Frau Wlochinski
Tel: 02381 17-5338
Buchstabenbereich: G - J
Amt/Fachbereich
55.21
Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?
Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:
1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.
2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.
Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".
Frau
Hoppe
Zimmer 1.14 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Naffin
Zimmer 1.09 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Mandel
Zimmer 1.12 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Weyer-Pohl
Zimmer 1.13 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Hainsch
Zimmer 1.04 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Fernahl
Stellvertretende Abteilungsleitung
Zimmer 1.03 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Zombou
Zimmer 1.05 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Krischer
Abteilungsleitung
Zimmer 1.07 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Gül
Zimmer 1.13 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Wlochinski
Zimmer 1.17 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?
Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:
1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.
2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.
Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".
Im Personenstandswesen werden die bekannten Aufgaben bewältigt, die der Bürger seit jeher dem Begriff Standesamt zuordnet:
die Beurkundung des Personenstandes, die bis zur Einrichtung der Standesämter (in Preußen im Oktober 1874) den Kirchenbuchämtern oblag.
Hier werden Eheschließungen angemeldet und durchgeführt, Geburten und Sterbefälle beurkundet, Ehefähigkeitszeugnisse für Eheschließungen im Ausland ausgestellt, Geburtsurkunden, Eheurkunden und Sterbeurkunden ausgestellt, Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wie z. B. Voranstellung oder Anfügung von Familiennamen, Wiederannahme eines früheren Familiennamens und Namenserteilungen beurkundet.
Auch die Anerkennung von Vaterschaften nimmt das Standesamt entgegen.
Vaterschaften, Nichtvaterschaften, Adoptionen, Namensänderungen, Eheschließungen, Ehescheidungen und Sterbefälle werden in die im Standesamt geführten Personenstandsregister eingetragen.
In Angelegenheiten, für deren Entscheidung Gerichte zuständig sind, werden Anträge entgegengenommen und weitergeleitet (z. B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile, Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses oder Berichtigungen).
Das Standesamt im Familienrathaus besitzt einen behindertengerechten Zugang.
Vor- und/oder Familiennamen können nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet und erfolgt ebenfalls im Standesamt.
Für diese Fälle stehen Ihnen Frau Krischer unter der Rufnummer 02381/175340 als Ansprechpartnerin zur Verfügung.