BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

Namensführung der Kinder

Welchen Namen führen die gemeinsamen Kinder miteinander verheirateter oder nicht miteinander verheirateter Eltern?

Die Eltern sind verheiratet ...
Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen.
Führen sie keinen Ehenamen, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll.
Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden.
Können sich die Eltern nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet ...
Kraft Gesetzes hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind; es erhält den Familiennamen der Mutter. Sie kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters (mit dessen Einwilligung) erteilen. Diese Namenserteilung ist unwiderruflich.
Haben die Eltern des Kindes schon vor der Beurkundung der Geburt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben und steht ihnen die Sorge für das Kind gemeinsam zu, müssen sie auch gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden. Nach Ablauf dieser Frist überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.

Die gemeinsame Sorge für das Kind wird später begründet ...
Durch Eheschließung der Eltern oder durch eine Sorgeerklärung kann die gemeinsame Sorge für ein Kind auch nach der Beurkundung der Geburt des Kindes begründet werden.
Innerhalb von 3 Monaten kann dann der Geburtsname des Kindes neu bestimmt werden, es sei denn, die Eltern bestimmen bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen. In diesem Fall erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Namensführung der Kinder

Welchen Namen führen die gemeinsamen Kinder miteinander verheirateter oder nicht miteinander verheirateter Eltern?

Die Eltern sind verheiratet ...
Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen.
Führen sie keinen Ehenamen, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll.
Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden.
Können sich die Eltern nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet ...
Kraft Gesetzes hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind; es erhält den Familiennamen der Mutter. Sie kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters (mit dessen Einwilligung) erteilen. Diese Namenserteilung ist unwiderruflich.
Haben die Eltern des Kindes schon vor der Beurkundung der Geburt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben und steht ihnen die Sorge für das Kind gemeinsam zu, müssen sie auch gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden. Nach Ablauf dieser Frist überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.

Die gemeinsame Sorge für das Kind wird später begründet ...
Durch Eheschließung der Eltern oder durch eine Sorgeerklärung kann die gemeinsame Sorge für ein Kind auch nach der Beurkundung der Geburt des Kindes begründet werden.
Innerhalb von 3 Monaten kann dann der Geburtsname des Kindes neu bestimmt werden, es sei denn, die Eltern bestimmen bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen. In diesem Fall erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1923/show
Standesamt
Theodor-Heuss-Platz 16 59065 Hamm
Telefon 02381 17-9180
Fax 02381 17-109176

Frau

Nebelung

02381 17-9184

Frau

Hoppe

123 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9168

Frau

Naffin

127 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9167

Frau

Mandel

128 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9174

Frau

Weyer-Pohl

129 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9173

Frau

Hainsch

134 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9175

Frau

Fernahl

132 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9170

Frau

Krause

131 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9178

Frau

Zombou

124 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9161

Frau

Oukaddi

121 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9179

Frau

Hassani

02381 17-9182

Frau

Weber

02381 17-9183

Frau

Schickhoff (Leiterin des Standesamtes)

125 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9160

Frau

Krischer (stellv. Leiterin des Standesamtes)

126 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9169