KFZ- Umschreibung
Bei einem Zuzug in die Stadt Hamm oder einem Umzug innerhalb der Stadt Hamm muss auch das Fahrzeug in einem der Bürgerämter umgemeldet werden. Dabei kann bei zugelassenen Fahrzeugen das Kennzeichen bundesweit mitgenommen werden. Dies ist auch möglich, wenn sich die Halterdaten ändern. Natürlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, ein neues Kennzeichen zu beantragen.
Was ist bei der Kennzeichenmitnahme vor allen Dingen zu beachten?
- sowohl ohne Halterwechsel als auch mit Halterwechsel möglich
- Das Fahrzeug ist zugelassen
- Keine Steuerrückstände (bei der Kfz-Steuer)
- Keine Gebührenrückstände (aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen)
Erforderliche Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil I und II
Im Falle der Kennzeichenmitnahme ohne Halterwechsel ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr erforderlich
Im Falle von Fahrzeugpapieren, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, muss auch der Fahrzeugbrief vorgelegt werden.
Versicherungsbestätigung (evB)
Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
Kennzeichen (nur falls ein anderes Kennzeichen erwünscht ist oder neue Stempelplaketten verklebt werden sollen)
Personalausweis/Pass
SEPA-Mandat
zusätzlich erforderlich
Einzelunternehmer: Bescheinigung des Gewerbeamtes/Handelsregisterauszug, Personaldokument eines Vertretungsberechtigten
juristische Personen: Handelsregisterauszug, Personaldokument eines Vertretungsberechtigten
Freiberufler: Nachweis durch eine Kammer, Mietvertrag und Personaldokument eines Vertretungsberechtigten
Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister und Personaldokument eines Vertretungsberechtigten
Personengesellschaften (Vereinigungen): Gesellschaftervertrag / Handelsregisterauszug und Personaldokumente (Kopie) aller Gesellschafter
minderjährigen Fahrzeughalter: Fahrerlaubnis oder Nachweis der Schwerbehinderung, schriftliche Einwilligung und Personaldokumente aller Erziehungsberechtigten
Erledigung durch Dritte:
Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende Steuerrückstände erteilt werden darf, sowie Personaldokumente der bevollmächtigten Person