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Immissionsschutz - Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz

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1. Rechtsgrundlage: § 53 BImSchG (Auszug)

(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

  1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
  2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
  3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.

Hier können Sie online die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz beantragen.

 

Haben Sie Fragen oder andere Anliegen zum Thema Immissionsschutz? Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner in diesem Themenkomplex zur Seite. Kontaktieren sie uns gerne telefonische oder schriftlich.

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Immissionsschutz - Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz

1. Rechtsgrundlage: § 53 BImSchG (Auszug)

(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

  1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
  2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
  3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.

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Emission, Emissionsbegrenzung, genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutzbeauftragte https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/180370/show
Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Fax 02381 17-2958

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02381 17-4355
immissionsschutz@stadt.hamm.de

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02381 17-4356

Herr

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02381 17-4353
immissionsschutz@stadt.hamm.de

Frau

Guth

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4354
immissionsschutz@stadt.hamm.de

Herr

Litschke

A0.030 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4351
immissionsschutz@stadt.hamm.de