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Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
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Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der zuständigen Behörde das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder ist Entsorgungsfachbetrieb.
Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z. B. Dachdeckerbetriebe, Heizungsinstallation u. A.) unterliegt das Sammeln und Befördern von Abfällen ebenfalls der Anzeigepflicht, sofern die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen übersteigt.
Nach Eingang des Antrages erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung, die während des Abfalltransportes im Fahrzeug mitzuführen ist.
Hier können Sie eine Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz stellen.
Kosten
Die Erteilung der Anzeigenbestätigung ist gebührenpflichtig.
Zuständige Organisationseinheit
- Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
Amt/Fachbereich
Umweltamt, Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der zuständigen Behörde das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder ist Entsorgungsfachbetrieb.
Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z. B. Dachdeckerbetriebe, Heizungsinstallation u. A.) unterliegt das Sammeln und Befördern von Abfällen ebenfalls der Anzeigepflicht, sofern die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen übersteigt.
Nach Eingang des Antrages erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung, die während des Abfalltransportes im Fahrzeug mitzuführen ist.
Hier können Sie eine Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz stellen.
Die Erteilung der Anzeigenbestätigung ist gebührenpflichtig.
Sammeln, Genehmigung, Müll, § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz, Befördern, Handeln, Makeln, Transport, Schrott https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/171315/show31
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der zuständigen Behörde das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder ist Entsorgungsfachbetrieb.
Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z. B. Dachdeckerbetriebe, Heizungsinstallation u. A.) unterliegt das Sammeln und Befördern von Abfällen ebenfalls der Anzeigepflicht, sofern die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen übersteigt.
Nach Eingang des Antrages erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung, die während des Abfalltransportes im Fahrzeug mitzuführen ist.
Hier können Sie eine Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz stellen.
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/171315/showZur Stärkung der nachhaltigen, integrativen und zukunftsorientierten Handlungsabläufe wurde 1989 das Umweltamt innerhalb der Stadtverwaltung installiert. Damit wurde auf politischer Ebene die Notwendigkeit der stärkeren Integration des Umweltschutzes in das Verwaltungshandeln gesehen und gleichzeitig eine Zentrierung von wesentlichen Umweltaufgaben in der Stadtverwaltung vorgenommen. Im Umweltamt wurden fünf Sonderordnungsbehörden für Landschaft, Abfall, Jagd, Fischerei und Wasser vereint, die für die breite Anwendung des vielgestaltigen Umweltrechts sorgen. Ergänzt wurde diese Aufgabenvielfalt durch den Immissionsschutz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und durch zwei weitere Behörden: die Immissionsschutzbehörde nach §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Untere Bodenschutzbehörde. Neben der behördlichen Arbeit ist das Umweltamt aber auch ein planendes Amt. Im Rahmen der systematischen Umweltplanung werden daher kontinuierlich Daten erhoben, ausgewertet und in ein leistungsfähiges Umweltinformationssystem überführt. Zahlreiche Planungen und Konzepte konnten auf dieser Grundlage bereits initiiert, öffentlichkeitswirksam aufbereitet und umsetzt werden. Hierzu gehören auch Aufgabenstellungen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung. Das Umweltamt berät bei allen raumbezogenen Planungen im Innen- und Außenbereich und ist oftmals erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist ein Fachamt mit moderner Verwaltungs- und Dienstleistungsstruktur, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Beratung und zeitnahem Agieren.
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