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Baugenehmigung - Änderung der äußeren Gestaltung

Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (Landesbauordnung NRW - BauO NRW 2018) sieht jedoch einige Ausnahmen vor. Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 75 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.

Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.




Der Rat der Stadt Hamm hat für einige Gebiete für die Erhaltung und die Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen beschlossen.
Ziele dieser Satzungen sind,

  • den besonderen Wohncharakter des Gebietes als Arbeitersiedlung und das damit verbundene städtebauliche Bild, bzw. das Erscheinungsbild des historischen Ortskerns zu erhalten,
  • notwendige bauliche Veränderungen, die das charakteristische Bild und die Wohnstruktur der Siedlung nicht beeinträchtigen, zur Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen (gestalten).


Diese Satzungen enthalten Vorschriften über

  • die Erhaltung baulicher Anlagen gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
  • die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen
  • die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und den Standplatz für bewegliche Abfallbehälter
  • die Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
  • die Gestaltung von unbebauten Grundstücksflächen.


Abbruch, Umnutzung, gestalterische Änderung der Außenfassade baulicher Anlagen (z. B. auch Fenster und Türen) und die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung und dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Hauptgebäudes und der damit verbundenen Nebengebäude sowie des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden. 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen der Stadt Hamm

Unterlagen

  • Bauantrag für bauliche Anlagen nach § 65 (2) BAuO NRW für die Gebiete mit örtlichen Bauvorschriften nach § 86 (1) 1, 2 BauO NW

Zuständige Organisationseinheit

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Baugenehmigung - Änderung der äußeren Gestaltung

Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (Landesbauordnung NRW - BauO NRW 2018) sieht jedoch einige Ausnahmen vor. Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 75 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.

Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.




Der Rat der Stadt Hamm hat für einige Gebiete für die Erhaltung und die Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen beschlossen.
Ziele dieser Satzungen sind,

  • den besonderen Wohncharakter des Gebietes als Arbeitersiedlung und das damit verbundene städtebauliche Bild, bzw. das Erscheinungsbild des historischen Ortskerns zu erhalten,
  • notwendige bauliche Veränderungen, die das charakteristische Bild und die Wohnstruktur der Siedlung nicht beeinträchtigen, zur Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen (gestalten).


Diese Satzungen enthalten Vorschriften über

  • die Erhaltung baulicher Anlagen gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
  • die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen
  • die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und den Standplatz für bewegliche Abfallbehälter
  • die Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
  • die Gestaltung von unbebauten Grundstücksflächen.


Abbruch, Umnutzung, gestalterische Änderung der Außenfassade baulicher Anlagen (z. B. auch Fenster und Türen) und die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung und dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Hauptgebäudes und der damit verbundenen Nebengebäude sowie des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden. 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen der Stadt Hamm
  • Bauantrag für bauliche Anlagen nach § 65 (2) BAuO NRW für die Gebiete mit örtlichen Bauvorschriften nach § 86 (1) 1, 2 BauO NW
https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1382/show
Bautechnisches Bürgeramt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4324
Fax 02381 17-2958

Herr

Aderholz

A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4332