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Alle Personen, die im Lebensmittelbereich tätig werden wollen bzw. gewerbsmäßig bestimmte unverpackte Lebensmittel herstellen, behandeln oder abgeben wollen, müssen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit an einer Belehrung des Gesundheitsamtes teilnehmen. Auch Beschäftigte, die indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. über Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Belehrung. Dazu gehören z. B. auch Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen (z. B. auch Spül-Kräfte).

Die Belehrung ist jederzeit online möglich.

Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Belehrung wird unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt und online als Download zur Verfügung gestellt.
Die Bescheinigung darf vor Beginn der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.

Der Arbeitgeber hat Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme  ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.

Für Ihre Anmeldung nutzen Sie gerne unser Online-Formular.

Erforderliche Unterlagen

gültiger Personalausweis / Reisepass mit Meldebescheinigung

Kosten

Die Verwaltungsgebühr beträgt 25 €.

Zahlungsweisen

  • Paypal

    Paypal ist das weltweit größte Online-Bezahlsystem und eine Tochtergesellschaft von Ebay.

  • Kreditkarten

    Eine der Scheckkart, mit der bargeldlos bezahlt werden kann.

  • SEPA-Überweisung

    Einheitlicher Standart für Überweisung im SEPA..