Schutzfristenverkürzungsantrag
Für Archivgut, dessen gesetzliche Zugangsbeschränkung (Schutzfrist) noch nicht abgelaufen ist, muss ein Schutzfristenverkürzungsantrag gestellt werden. Im Antragsverfahren wird durch das Stadtarchiv geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verkürzung der Schutzfristen nach § 7 Abs. 6 ArchG NRW vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein wissenschaftliches Forschungsinteresse vorliegt.
Auflagen
Die Verarbeitung schützenswerter Daten durch eine Nutzung des Archivguts wird hierbei durch besondere Auflagen beschränkt. Diese können z. B. darin bestehen, dass
- personenbezogene Daten nur anonymisiert verarbeitet werden dürfen
- Teile des Archivguts in Kopie unkenntlich gemacht werden (Schwärzung)
- die für den Nutzungszweck erstellten Kopien nach dessen Erfüllung vernichtet werden müssen.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich gerne direkt an das Stadtarchiv.
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