Prostitution nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Informationen zur Prostitution und zum Prostituiertenschutzgesetz
Unter Prostitution versteht man die Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt.
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter aufnehmen möchte, muss sich vor Beginn der Tätigkeit persönlich anmelden. In Hamm erfolgt die Anmeldung beim Ordnungsamt der Stadt Hamm.
Die Tätigkeit kann sowohl selbstständig als auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden. Änderungen der persönlichen oder beruflichen Verhältnisse sind der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Grundlage für die Anmeldung ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), das im Jahr 2017 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll die Rechte und den Schutz von Personen stärken, die in der Prostitution tätig sind. Gleichzeitig soll es vor Zwang, Ausbeutung und Menschenhandel schützen und zur Bekämpfung von Kriminalität beitragen.
Anmeldung für Prostituierte
Wer der Prostitution nachgehen möchte, muss sich gemäß § 3 ProstSchG vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden.
Die Anmeldung muss regelmäßig verlängert werden:
- Personen ab 21 Jahren müssen die Anmeldung alle zwei Jahre verlängern lassen.
- Personen unter 21 Jahren müssen die Anmeldung jährlich verlängern lassen.
Gesundheitliche Beratung:
Voraussetzung für die Anmeldung ist eine Bescheinigung über eine zuvor erfolgte gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt.
Die gesundheitliche Beratung muss:
- vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend einmal jährlich erfolgen.
- bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren halbjährlich erfolgen.
Im Rahmen der Beratung erhalten Sie Informationen sowie soziale und medizinische Unterstützung. Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung ist keine ärztliche Untersuchung.
Weitere Informationen zur gesundheitlichen Beratung finden Sie hier.
Erforderliche Unterlagen:
Für die Anmeldung und die Verlängerung der Anmeldung sind gemäß § 4 ProstSchG folgende Unterlagen vorzulegen:
- Lichtbild
- gültiges Ausweisdokument
- Nachweis über die erfolgte gesundheitliche Beratung
Auf Wunsch kann die Anmeldung zusätzlich unter einem frei wählbaren Aliasnamen ausgestellt werden. So muss nicht der bürgerliche Name auf der Bescheinigung verwendet werden.
Die Anmeldung und die gesundheitliche Beratung sind kostenlos.
Ihre Rechte und wichtige Informationen
Das Prostituiertenschutzgesetz stärkt die Rechte von Personen, die in der Prostitution tätig sind.
Prostituierte haben unter anderem:
- einen rechtlichen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt,
- das Recht, selbst über die angebotenen sexuellen Dienstleistungen zu entscheiden,
- das Recht, einzelne Kunden oder bestimmte Leistungen abzulehnen.
Das Gesetz schützt vor Zwang, Gewalt und Ausbeutung. Dazu gehören insbesondere Zwangsprostitution und Menschenhandel. Diese Handlungen sind strafbar.
Kondompflicht
Für sexuelle Dienstleistungen besteht eine gesetzliche Kondompflicht. Diese gilt sowohl für Prostituierte als auch für Kundinnen und Kunden.
Bei einem Verstoß gegen die Kondompflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.
Wichtig:
Die hier dargestellten Informationen geben einen ersten Überblick über die gesetzlichen Regelungen. Für die Aufnahme oder den Betrieb einer Tätigkeit im Bereich der Prostitution können je nach Einzelfall weitere Voraussetzungen, Unterlagen oder Genehmigungen erforderlich sein.
Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, benötigt vor Aufnahme des Betriebs eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 12 ProstSchG.
Die Gebühren für die Erlaubnis können bis zu 3.500 Euro betragen.
Für die Erlaubnis werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
- gültiges Ausweisdokument
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bzw. europäisches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Angaben zu den Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
Wird der Betrieb durch eine Stellvertretung durchgeführt, ist zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG erforderlich.
Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug
Wer ein Prostitutionsfahrzeug betreiben möchte, muss bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten.
Soll ein Prostitutionsfahrzeug mehr als zwei aufeinanderfolgende Tage oder mehrmals innerhalb eines Monats im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde aufgestellt werden, ist dies gemäß § 21 ProstSchG mindestens zwei Wochen vor der Aufstellung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Gebühren können bis zu 300 Euro betragen.
Für die Anzeige werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
- Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeugs
- aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeugs
- Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung einer öffentlichen Wegefläche
- Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Für die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs wird zusätzlich eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG benötigt.
Nach § 21 Abs. 1 ProstSchG muss das Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeugs zwei Wochen vor der Aufstellung der am Ort zuständigen Behörde angezeigt werden.
Wird die Veranstaltung durch eine Stellvertretung durchgeführt, ist zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG erforderlich.
Zuständige Stellen
Ansprechpartner
Dokumente
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)