gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine Vofi/Abi-Party
Damit eure Party von Anfang an gut geplant ist und später reibungslos läuft, haben wir einen Leitfaden für euch zusammengestellt. Hier findet ihr nicht nur die wichtigsten rechtlichen Infos, sondern auch praktische Tipps zur Organisation. Bei den Partys geht es vor allem darum, dass alle sicher feiern können. Zudem gibt es eine Checkliste, mit der ihr Schritt für Schritt prüfen könnt, ob ihr an alles gedacht habt damit eure Feier ein voller Erfolg wird. Beides steht auf dieser Seite zum Download bereit.
Die Gestattung
Grundsätzlich ist jede öffentliche Veranstaltung über das Antragsformular bzw. über den „Erfassungsbogen“ beim Ordnungsamt der Stadt Hamm mindestens anzuzeigen. Dieser kann auf dieser Seite gedownloadet und dann ausgefüllt an antrag-festefeiern@stadt.hamm.de gesendet werden. Alternativ steht weiter unten ein Link bereit, über den das Formular direkt online ausgefüllt und eingereicht werden kann.
Gem. § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Wird also bei einer kurzzeitigen öffentlichen Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt, muss der Alkoholausschank im Rahmen einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG genehmigt werden.
Wann ist eine Veranstaltung öffentlich?
Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn grundsätzlich jede Person kommen darf – egal ob mit Eintritt oder kostenlos. Wichtig ist dabei nicht, wie die Party benannt wird (z. B. „geschlossene Gesellschaft“), sondern wie sie tatsächlich organisiert ist.
Eine Party ist öffentlich, wenn der Personenkreis nicht klar begrenzt ist oder wenn zwischen den Gästen und dem Veranstalter keine persönliche Verbindung besteht. Auch wenn eigentlich nur ein bestimmter Personenkreis angesprochen werden soll, kann die Veranstaltung öffentlich sein, zum Beispiel, wenn öffentlich geworben wird.
Wie ist das bei Schulen?
Eine einzelne Schulklasse gilt als nicht öffentlich. Bei Schulveranstaltungen kommt es darauf an, ob wirklich nur die eigenen Schüler*innen teilnehmen dürfen.
Aber: Eine „Vofi-Feier“ gilt als öffentlich, wenn mit Flyern oder Plakaten geworben wird oder wenn auch Schüler*innen anderer Schulen kommen dürfen.
Öffentliche Veranstaltungen, die die Merkmale des erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes (insbesondere mit Gewinnerzielungsabsicht) erfüllen, bedürfen daher der vorherigen Gestattung durch die zuständige Ordnungsbehörde (§ 12 GastG). Es wird hierbei ausschließlich der Ausschank von Getränken gestattet, nicht die gesamte Veranstaltung.
Für eine Gestattung sind die unterschiedlichsten Ämter und Behörden anzuhören und zu beteiligen, da ggf. auch noch zusätzliche Erlaubnisse eingeholt werden müssen (ggf. Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz, Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme öffentlicher Fläche oder aber auch eine Nutzungsänderung oder die Abnahme fliegender Bauten).
Daher muss der Antrag mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden.
Sobald die Gestattung erteilt wurde, hat der Erlaubnisinhaber die Gebühr zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung ausfällt.
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Genehmigung einer Veranstaltung.
Erforderliche Unterlagen
- Erfassungsbogen
- Aufbauplan (Bühne, Getränkestände, Toiletten, Absperrzäune etc.)
- weitere Unterlagen nach Einzelfall möglich
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 GastG