Lotterien und Ausspielungen / Tombola
Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich um öffentliche Glücksspiele handelt.
"Kleine Lotterien und Ausspielungen" sind jedoch im Rahmen der "Allgemeinen Erlaubnis" für Kleine Lotterien und Ausspielungen des Landes NRW unter den unten aufgeführten Bedingungen erlaubt.
Beschreibung
Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
- Lotterien = Verlosung Geldgewinnen
Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.
- Ausspielungen & Tombolas = Verlosung von Warengewinn
Für Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
- bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose multipliziert mit dem Lospreis) den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreitet,
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
- deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
- deren Reinertrag gemäß § 14 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
- die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen
gilt die "Allgemeine Erlaubnis" durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums des Innern des Landes NRW (verkündet durch: MB.NRW 2026 Nr. 150) vom 11.06.2026 als erteilt.
Diese “Allgemeine Erlaubnis“ kommt für folgende Veranstaltende in Frage:
- Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren und
- Stiftungen.
Organisationen (z. B. Werbegemeinschaften), die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer "Kleinen Lotterie/Ausspielung" erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Denn allein durch die Zuführung des Ertrages der Veranstaltung zu gemeinnützigen Zwecken wird nicht ausgeschlossen, dass die Organisation wirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Der Spielplan muss, wenn für die geplanten Gewinne Kosten entstehen, detailliert darlegen, wie sichergestellt wird, dass sowohl die Gewinnsumme als auch der Reinertrag bei weniger verkauften Losen als im Spielplan festgelegt erzielt werden wird.
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht. Ein Hinweis auf Sponsoren von Sachgewinnen ist zulässig. Der Vertrieb der Lose über das Internet ist nicht erlaubt.
Auf dem Vertriebsweg ist in verständlicher Sprache gut sichtbar darüber zu informieren, dass
- die Teilnahme nur volljährigen geschäftsfähigen Personen gestattet ist und Gewinne nicht an Minderjährige ausgehändigt oder ausgezahlt werden, selbst wenn der Kauf des Loses durch eine volljährige Person erfolgte, und
- mit der Teilnahme an Glücksspiel die Gefahr verbunden ist, an Glücksspielsucht zu erkranken.
Die Auszahlung oder Übergabe eines Gewinns erfolgt nur nach vorheriger Identifizierung an volljährige Personen gegen Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments. Das Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments kann durch eine volljährige Teilnehmerin oder einen volljährigen Teilnehmer der Lotterie vor Ort erfolgen. Soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch persönliches Erscheinen optisch wahrgenommen wird und keine Zweifel (zum Beispiel auch durch persönliche Bekanntheit) an der Volljährigkeit bestehen, ist das Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments entbehrlich. Gleiches gilt, wenn ein Gewinn durch eine volljährige bevollmächtigte Person abgeholt wird und keine Zweifel an der Volljährigkeit bestehen.
Zudem können nachträgliche Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag erlassen werden. Außerdem besteht die Möglichkeit eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall gemäß § 15 Absatz 1 und 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag zu untersagen,
Wer ohne die behördliche Erlaubnis eine Lotterie/Ausspielung durchführt bzw. die Anforderungen nach den vorgenannten Vorschriften nicht erfüllt, macht sich strafbar im Sinne des § 287 des Strafgesetzbuches. Der Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dokumente
Im Rahmen der Anzeige empfiehlt sich die Anzeige per E-Mail unter der E-Mail spielrecht@stadt.hamm.de.
Sollten Sie eine persönliche Vorsprache wünschen, ist dies im Ordnungsamt,
Gustav-Heinemann-Straße 21, 59065 Hamm möglich.
Eine Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich. Terminvereinbarungen können telefonisch unter der 02381-177239 oder unter der E-Mail spielrecht@stadt.hamm.de erfolgen.
Die “Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist wie folgt anzuzeigen:
- schriftlich,
- mindestens zwei Wochen vor Beginn,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
- unter Vorlage des Spielplans,
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- Vorlage der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)
Zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 14 und 15 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag können weitere Unterlagen angefordert werden.
Die Veranstaltenden müssen außerdem bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen landesweit für Lotteriebesteuerung zuständigen Finanzamt in Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, Tel. 02 21 / 20 26-0, zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Lotteriesteueranmeldung abgeben.
Bei der Lotteriesteueranmeldung sind folgende Angabe zu tätigen:
- Angabe des Namens und der Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters
- Der Ort der Veranstaltung
- Der Zeitraum der Veranstaltung
- Die geplante Zahl der Lose
- Die geplante Zahl der Lospreise
- Die geplante Zahl des Reinertrages
- Beifügung einer Kopie der Anmeldung bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde
Liegt das Spielkapital über 40.000,00 €, ist eine Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen. Für Hamm ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.