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Das Ordnungsamt ist als nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ermittlung und Ahndung von gewerbe- und handwerksrechtlicher Schwarzarbeit sowie der Auftragsvergabe an Schwarzarbeitende zuständig.

 

Was ist Schwarzarbeit?

Der Begriff der Schwarzarbeit verkörpert keinen einzelnen Paragraphen, sondern dient als Sammelbegriff für Leistungen, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erbracht oder in Anspruch genommen werden. Neben dem Gewerbe- und Handwerksrecht handelt es sich vor allem um Vorschriften des Arbeits-, Sozialversicherungs- sowie Steuerrechts.

Schwarzarbeit stellt für große Teile der Wirtschaft, so auch für das Handwerk, erhebliche Probleme dar. Durch das Umgehen gesetzlicher Vorschriften kommt es am Markt teils zu Dumpingpreisen, mit denen ordnungsgemäß arbeitende Betriebe nicht mithalten können. Durch den Verlust von Aufträgen an schwarzarbeitende Betriebe werden Qualität, Innovation und Ausbildung geschwächt sowie Arbeitsplätze vernichtet. Des Weiteren entgehen Sozialversicherungen sowie dem Staat wichtige Beitrags- bzw. Steuereinnahmen, die benötigt werden, um Versicherungssysteme und wichtige Bereiche der Daseinsvorsorge finanzieren zu können.

 

Wer leistet Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit leistet, wer

  • seiner Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder
  • die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
  • die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 der Handwerksordnung) nicht besitzt

und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt.

Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Neben repressiven Maßnahmen können auch weiterführende Maßnahmen, insbesondere die Untersagung der Handwerksausübung, getroffen werden.

Schwarzarbeit liegt nicht vor, wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistung

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit oder
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe

ausgeführt wird.

 

Beauftragung von Schwarzarbeit

Auch Auftraggeber können belangt werden, sofern diese wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass der Auftragnehmer bei der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt. Auch diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Daher ist es ratsam, sich vor der Beauftragung zu vergewissern, dass der Auftragnehmer die Arbeiten auch tatsächlich ausführen darf. Folgende Tipps lassen sich Auftraggeber/ Kunden geben, sofern es sich um Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks handelt:

  • Lassen Sie sich die Handwerkskarte vorzeigen: Sie wird den in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben von der Handwerkskammer ausgestellt und ist der „Führerschein“ für den Handwerker.
  • Auskunft aus der Handwerksrolle: Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Register. Auf Nachfrage erteilt Ihnen die Handwerkskammer kostenfrei Auskunft darüber, ob ein Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist.

 

Meldung von Verdachtsmomenten

Anzeigen von Schwarzarbeit können sowohl auf schriftlichem als auch auf telefonischem Wege erfolgen. Sofern Sie als Zeuge oder für Rückfragen zur Verfügung stehen, geben Sie bitte eine Kontaktmöglichkeit an. Andernfalls können Sie ihre Anzeige selbstverständlich auch anonym stellen. Auch anonymen Anzeigen wird grundsätzlich nachgegangen. Bitte beachten Sie, dass sich aus der Anzeige ein konkreter Anfangsverdacht ergeben muss. Reine Vermutungen reichen nicht aus, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Für eine erste Anzeige sind zum Beispiel folgende Angaben hilfreich:

  • Sachverhalt,
  • Tatort und -zeit,
  • Täter (z.B. Personalien, Kennzeichen),
  • Beigefügte Dokumente (z.B. Rechnung, Auftrag).

Hinweise und Besonderheiten

Neben der hier dargestellten Form beinhaltet das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch weitere Formen von Schwarzarbeit, deren Verfolgung nicht in die Zuständigkeit des Ordnungsamtes fällt. Die Verfolgung der illegalen Beschäftigung obliegt dem Hauptzollamt Bielefeld. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

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