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FAQ

Wann werden die Neuerungen des Namensrechts in Kraft treten?
Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts wird am 1. Mai 2025 in Kraft treten.
 
Welche Neuerung bringt die Namensrechtsreform im Internationalen Privatrecht?
Die Namensführung eines in Deutschland geborenen Kindes (egal welcher Nationalität) unterliegt ab dem 01.05.2025 grundsätzlich dem deutschen Namensrecht.
Es sei denn, die ausländischen Eltern wählen das Namensrecht ihres Heimatstaates. Diese Namenswahl ist durch persönliche Vorsprache beim Standesamt zu erklären.
 
Für wen werden die Neuerungen gelten: Nur für deutsche Staatsangehörige oder für alle, die in Deutschland leben?
Die Neuerungen gelten für deutsche Staatsangehörige, da für sie direkt deutsches Namensrecht gilt. Zusätzlich können Ehegatten oder Eltern für ihre Kinder das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie selbst haben. Wer sich überwiegend in Deutschland aufhält, kann auch deutsches Recht wählen.
 
Welche Neuerung soll die Namensrechtsreform im Hinblick auf Doppelnamen bringen?
Wer einen Geburtsnamen für sein Kind oder einen Ehenamen zu seiner standesamtlichen Hochzeit bestimmt, hat neue Möglichkeiten bei der Bildung von Doppelnamen für Kinder und Ehegatten.
 
Wird die Einführung von Doppelnamen zu unendlich langen Namensketten führen (Meyer-Müller-Schulze-Bauer)?
Nein. Der Doppelname der Ehegatten oder des Kindes dürfen nur aus maximal zwei Namen gebildet werden, damit keine Namensketten entstehen.
 
Was gilt, wenn ein Ehegatte schon zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Doppel- oder Mehrfachnamen trägt?
Personen mit Doppel- oder Mehrfachnamen können bei der Eheschließung nicht drei oder vier Namen zum Ehenamen bestimmen, sondern müssen sich für je einen der bisher geführten Namen entscheiden. Haben also beide Ehegatten einen Doppelnamen, müssen sie sich je für einen der Namen entscheiden und können diese zum gemeinsamen Ehenamen verbinden. Oder sie können einen der bereits bestehenden Doppelnamen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmen.
 
Kann man einen Ehedoppelnamen auch wieder ablegen?
Nein. Ein einmal gewählter Ehename, in diesem Fall ein Ehedoppelname, ist grundsätzlich verbindlich, solange die Ehe besteht. Das bedeutet, der Doppelname kann nicht durch das Ablegen eines Namens wieder geändert werden. Die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlich Familiennamensänderung aus wichtigem Grund besteht weiterhin.
 
Werden von der Neuerung auch Ehepaare profitieren, die schon verheiratet sind?
Ja. Sie dürfen künftig entweder einen Doppelnamen aus beiden bestehenden Familiennamen bilden oder die bisherige Wahl des Ehenamens widerrufen und neu entscheiden. Ehepaare, die bislang keinen gemeinsamen Ehenamen festgelegt haben, können dies jederzeit nachholen und dabei die neuen Möglichkeiten vollständig nutzen.
 
Was gilt, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) bereits Doppel- oder Mehrfachnamen führen?
Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile einen Doppelnamen führen, können sie entweder:
  • den vollständigen Doppelnamen eines Elternteils oder
  • einen einzelnen Teil dieses Doppelnamens
als Geburtsnamen für ihr Kind wählen.
Alternativ dürfen sie auch einen neuen Doppelnamen für das Kind aus den vorhandenen Nachnamen beider Elternteile frei zusammenstellen – auch wenn diese bereits Teil eines bestehenden Doppelnamens sind.
Ein Nachname mit mehr als zwei Bestandteilen (also ein sogenannter Mehrfachname) ist nicht erlaubt.
 
Können Eheleute ihren Kindern einen Doppelnamen geben, aber selbst ihren Namen behalten?
Ja. Ehegatten, die jeweils ihren eigenen Familiennamen behalten haben und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, dürfen ihrem Kind einen Doppelnamen aus beiden Familiennamen geben. Falls einer der Ehepartner bereits einen Doppelnamen trägt, können die Eltern auch eine neue Kombination wählen – zum Beispiel einen Namen aus dem Doppelnamen des einen Elternteils und den Nachnamen des anderen. Ein Mehrfachname (mehr als zwei Namen) ist nicht möglich.
 
Kann der Bindestrich bei Doppelnamen weggelassen werden? (z.B. Arnheim Bauer)
Ja. Ein Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Das Ehepaar oder die Kindeseltern müssen sich gemeinsam entscheiden.
 
Können Doppelnamen auch zu einem Namen zusammengezogen werden? (Beispiel: Arnheimbauer)
Nein, das ist nicht möglich. Der Gesetzgeber möchte damit ausschließen, dass Namen Überlänge haben.
 
Kann ein Elternteil, der einen Doppelnamen führt, seinem Kind nur einem Teil seines Familiennamens bestimmen?
Ja, wenn Eltern keinen Ehenamen führen und einer von ihnen einen Doppelnamen hat, können sie für das Kind auch nur einen Teil des Doppelnamens bestimmen. Sie können den Namen damit verkürzen.
 
Kann aus zwei Nachnamen ein neuer Name gebildet werden, der sich aus beiden zusammensetzt? Stichwort Meshing: (z.B. aus Arnheim Bauer soll Arnbauer oder Heimbauer werden)
Nein, das ist nicht möglich. Eine Mischung aus zwei Namen ist gesetzlich nicht möglich. Die Namen sollen klar erkennbar bleiben. Die deutsche Namenstradition soll weiter beibehalten werden.
 
Wo und wie können Eheleute Familiendoppelnamen für sich oder Eltern Geburtsdoppelnamen für ihre Kinder beantragen?
Zuständig ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung oder die Geburt beurkundet wurde. Sie können aber auch beim Standesamt Ihres Wohnsitzes die Erklärung zur Namensänderung abgeben.
 
Wird der Doppelname auch in den Personalausweis eingetragen?
Ja, jede Änderung des Namens muss in den Personalausweis eingetragen werden
 
Kann mein Kind nach meiner Scheidung auch meinen Geburtsnamen annehmen?
Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder an, so kann auch das minderjährige Kind diesen Namen oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten. Der andere Elternteil muss zustimmen, wenn er sorgeberechtigt ist oder das Kind bisher den Namen dieses Elternteils geführt hat. 
Das volljährige Kind kann der Namensänderung eines Elternteils, mit dessen Zustimmung, durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen.
 
Kann eine Namensänderung des Kindes nach Ehescheidung gegen den Willen des Kindes erfolgen?
Nein. Der Kindeswille findet ausreichend Berücksichtigung. Ab Vollendung des fünften Lebensjahres ist eine Einwilligung des Kindes erforderlich. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind diese Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierfür der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
 
Kann eine Namensänderung des Kindes nach Ehescheidung auch gegen den Willen eines Elternteils erfolgen?
Wenn dieser Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind bislang dessen Namen führt, bedarf die Namensänderung des minderjährigen Kindes immer der Einwilligung des anderen Elternteils.
Stimmt der andere Elternteil nicht zu, ist eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht möglich, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient.
Volljährige Kinder können ihren Familiennamen auch gegen den Willen des Elternteils, dessen Familiennamen sie bislang führen, ändern.
 
Kann man seinen Geburtsnamen als Volljähriger ändern?
Ja. Jede volljährige Person, die den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat (also nicht den Ehenamen ihrer Eltern gemäß § 1616 BGB, da dieser ein gemeinsamer Familienname ist), soll die Möglichkeit erhalten, einmalig den Geburtsnamen unter bestimmten Voraussetzungen neu bestimmen zu können, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis (Eheschließung; Scheidung oder Annahme als Kind) vorliegt.
Folgende Möglichkeiten sind gegeben:
  • der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils;
  • die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, bestehend aus den Namen beider Elternteile;
  • die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen.
Um dem volljährigen Kind dieselben Wahlmöglichkeiten wie ehemals den Eltern zu bieten, wird hinsichtlich der wählbaren Namen auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abgestellt. Im Übrigen sollen die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen bestehen bleiben
 
Kann der Name der Mutter angenommen werden, wenn der Geburtsname der des Vaters ist – und umgekehrt?
Ja. Auch volljährige Personen haben die Möglichkeit von dem Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils zu wechseln. Voraussetzung ist, dass sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten haben. Führten die Eltern einen Ehenamen, den das Kind kraft Gesetzes erworben hat, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Neben dem Wechsel des Namens eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils ist es nun auch möglich, einen Geburtsdoppelnamen aus den Namen beider Elternteile anzunehmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wählbaren Namen ist die Geburt oder Annahme als Kind.
 
Kann ein Geburtsdoppelname verkürzt werden?
Ja. Als Volljähriger kann man seinen Geburtsdoppelnamen auf einen eingliedrigen Geburtsnamen verkürzen.
 
Welche Neuerung bringt die Namensrechtsreform in Bezug auf Erwachsenenadoptionen?
Im Bereich der Erwachsenenadoption besteht bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person anzunehmen. Die Beibehaltung des bisherigen Namens oder die Wahl eines Doppelnamens waren bislang nicht möglich. Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird aufgehoben.
Dafür wird eine Regelung eingeführt, die es volljährigen angenommenen Personen ermöglicht, ihren bisherigen Namen beizubehalten, wenn sie dies wünschen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person zu wählen.
 
Welche Neuerung bringt die Namensrechtsreform in Bezug auf Minderjährigenadoptionen?
Im Fall einer Minderjährigenadoption erhält das Kind als Geburtsnamen weiterhin den Familiennamen des Annehmenden.
 
Welche Neuerung soll die Namensrechtsreform in Bezug auf Stiefkinder bringen?
Auch volljährige Stiefkinder können nach dem neuen Gesetz den neuen Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten erhalten, in dem sie einbenannt werden.
Bisher war dies nur für minderjährige Kinder möglich.
Für einbenannte Kinder gibt es ab dem 01. Mai 2025 die Möglichkeit der Rückbennenung, dies war bisher nicht möglich.
Das bedeutet, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt, muss es nicht weiter den Ehenamen des Elternteils und des Stiefelternteils führen, den es im Rahmen der Einbenennung erhalten hat. Die Einbenennung kann in diesen Fällen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden. Das Kind kann zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.