Festsetzungen gem. § 69 GewO
Die Festsetzung nach § 69 GewO ist eine behördliche Anerkennung für Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste, die auf Antrag des Veranstalters erfolgt. Die zuständige Behörde hat auf den Antrag des Veranstalters, Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung festzusetzen, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung vorliegen.
Die Veranstaltung muss den Kriterien für Messen (§ 64), Ausstellungen (§ 65), Märkte (§§ 67, 68) oder Volksfeste (§ 60b) entsprechen.
Dazu gehört unter anderem eine Vielzahl von gewerblichen Anbietern. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Markt von einem Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird. Die Festsetzung schließt die Teilnahme von nichtgewerblichen Händlern nicht aus.
Spezialmärkte und Jahrmärkte dürfen nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
Die Festsetzung hat eine Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) zur Folge. Beispiele für solche Privilegien sind:
- Befreiung von den Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes
- Befreiung von den Vorgaben des Gesetzes über Sonn- und Feiertage
- Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht
Veranstalter von Wochenmärkten, Jahrmärkten und Spezialmärkten sind aufgrund der Festsetzung zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet.
Behördlich festsetzbar nach § 69 GewO sind nur Veranstaltungen gewerblicher Anbieter, nicht hingegen sogenannte Privatmärkte. Diese können auch ohne Festsetzung durchgeführt werden. Sie unterliegen dann allerdings den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe und dürfen nicht an Sonn- oder Feiertagen stattfinden.
Messen (§ 64 GewO)
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Ausstellungen (§ 65 GewO)
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zwecke der Absatzförderung informiert.
Spezialmärkte (§ 68 Abs. 1 GewO)
Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende,
zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)
Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet (Trödelmärkte).
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister jeweils zur Vorlage bei einer Behörde (die Unterlagen können Sie beim Bürgeramt Ihres Wohnsitzes beantragen)
- Personalausweis (Kopie)
- Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes (Original)
- Händlerliste mit Namen, Betriebsstätte, Angebot und Hinweis, ob privat oder gewerblich
- Lageplan/Hallenplan
- Teilnahmebedingungen
- Kopie der Gewerbeanmeldung des Marktveranstalters
- Kopie der Veranstalterhaftpflicht
Besonderheit Juristische Person als Veranstalter:
Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf, wird die Zuverlässigkeit aller Geschäftsführer/innen überprüft. Zusätzlich sind eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die juristische Person und ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen.
Der Antrag auf Festsetzung (Erfassungsbogen) nach § 69 GewO ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.
Sollte diese (Mindest-)Frist nicht eingehalten werden, muss wegen der notwendigen Beteiligung anderer Stellen (z.B. Feuerwehr, Polizei, Straßenverkehrsbehörde usw.) damit gerechnet werden, dass die Veranstaltung nicht festgesetzt werden kann.
Hinweis: Private Veranstalter, die privaten Trödel verkaufen, müssen diese Veranstaltung nicht beim Ordnungsamt anzeigen.
Rechtsgrundlagen
§§ 64-69b GewO
Kosten
300,00 bis 3.000,00 €
Die Erhebung der Verwaltungsgebühren erfolgt auf Grundlage der §§ 2 ff. Gebührengesetz NRW (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allg. Verwaltungsgebührenordnung NRW in der zurzeit geltenden Fassung.
Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, so ermäßigt sich die Gebühr um ein Viertel (§ 15 Absatz 2 GebG NRW).
Die Kosten ergehen per Bescheid und sind per Überweisung zu entrichten.