Anlagen in oder an Gewässern
Für die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern ist eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG) erforderlich.
Bauliche Anlagen in und an Gewässern sind zum Beispiel:
Brücken, Rohrdurchlässe, Gebäude, Mauern, Dämme, Zäune, Treppen, Anlagestellen, sowie Ver- und Entsorgungsleitungen
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Amt/Fachbereich
Umweltamt, Untere Wasserbehörde, Sachgebiet Wasserwirtschaft
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.