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Immissionsschutz - Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Stilllegungsanzeige)

 

Gemäß § 15 BImSchG sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann.

 

  • 15 Abs 3 BImSchG - Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zu Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

 

Für die Anzeige erforderliche Dokumente, stimmen Sie bitte vorab mit der Behörde ab. Hierfür stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner:innen zur Verfügung. Folgende Dokumente sind in der erforderlich (z.B.):

 

  • Lagepläne und Maschinenaufstellungspläne
  • Betriebsbeschreibungen
  • Abbruch- und Abfallentsorgungskonzept

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Stilllegungsanzeige)

Zuständige Stelle

Ansprechpartner

Gantenbrinker

Abteilungsleiter Immissionsschutz

Grimm

Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Landwirtschaft & Nahrungsmittel"

Guth

Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Wärme- & Energieerzeugung"

Wendt

Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Abfallbehandlung & -lagerung"

Zeusnik

Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Produktion & Umschlag"

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