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Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten prüft die zuständige Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle), ob eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vorliegt. Je nach Schwere des Verstoßes erfolgt eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld oder ein Bußgeldverfahren. Betroffene Personen können sich im Verfahren äußern und gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind geringere Rechtsverstöße, die nicht als Straftaten verfolgt werden, aber mit Geldbußen geahndet werden können. Typische Beispiele sind:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • Parkverstöße
  • Abstandsverstöße
  • Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

Die Verfolgung erfolgt grundsätzlich durch Verwaltungsbehörden (Bußgeldstellen). Ziel des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist es, Verkehrsverstöße zu ahnden und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Je nach Sachlage kann das Verfahren mit einer Verwarnung abgeschlossen oder durch Erlass eines Bußgeldbescheids fortgeführt werden.

 

Zur Beantwortung von Fahrerermittlungen (Zeugenfragebögen) und Anhörungsbögen nutzen Sie bitte das Online-Portal!

 

Tabellen zur Ermittlung der Verwarngeld- und Bußgeldhöhe bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung stehen auf der Seite des Kraftfahrtbundesamtes Flensburg  zur Verfügung.

 

Bei Festsetzung der Geldbußen wird von fahrlässigem Handeln und gewöhnlichen Tatumständen ausgegangen. Die Geldbußen können bei Voreintragungen im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt höher ausfallen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstelle zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie unter anderem bei:

  • örtlichen Bußgeldstellen
  • Amtsgerichten
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Voraussetzungen

Ein Bußgeldverfahren setzt voraus, dass

  • eine Handlung gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt und
  • diese Handlung als Ordnungswidrigkeit normiert ist.

Die Verantwortlichkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln des OWiG.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer eines Bußgeldverfahrens hängt vom Einzelfall ab und wird insbesondere beeinflusst durch:

  • Umfang der Ermittlungen
  • Mitwirkung der betroffenen Person
  • Anzahl der Beteiligten
  • ggf. gerichtliche Verfahren

Verfahrensablauf

Ein typisches Bußgeldverfahren verläuft in mehreren Schritten:

  1. Feststellung eines Verkehrsverstoßes
  2. Halterermittlung und ggf. Fahrerermittlung
  3. Anhörung der betroffenen Person
  4. Entscheidung der Bußgeldstelle
  5. Erlass eines Bußgeldbescheids (falls erforderlich)
  6. ggf. Einspruch und gerichtliche Entscheidung durch das Amtsgericht

Falls gegen Sie ein Fahrverbot festgesetzt wurde:

Wenn gegen Sie ein Fahrverbot verhängt wurde, bedeutet dies, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel ein bis drei Monate) kein Kraftfahrzeug führen dürfen. Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge Ihres Bußgeldbescheides.

Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie jetzt beachten müssen:

1. Wann muss der Führerschein abgegeben werden?

  • Ersttäter (keine Voreintragungen): Wenn Ihnen in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot auferlegt wurde, haben Sie eine Viermonatsfrist. Das heißt, Sie können innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides selbst entscheiden, wann Sie den Führerschein in amtliche Verwahrung geben.
  • Wiederholungstäter: Wenn Sie in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot hatten, wird das neue Fahrverbot direkt mit der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung) wirksam. Sie müssen den Führerschein dann sofort abgeben.
  • WICHTIG: Ein entsprechender Hinweis dazu, welcher der beiden Fälle auf Sie zutrifft, ist im Bußgeldbescheid enthalten.

2. Wo gebe ich den Führerschein ab? Sie müssen Ihren Führerschein bei der zuständigen Bußgeldstelle einreichen. Dies kann persönlich oder per Post geschehen. Die Verbotsfrist beginnt erst an dem Tag, an dem der Führerschein bei der Behörde eingegangen ist.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Verfahrensstand können folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Anhörungsbogen (falls zugesandt)
  • Angaben zur fahrzeugführenden Person
  • ggf. Stellungnahme zum Tatvorwurf
  • Vollmacht bei Vertretung durch Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt

Fristen

Wichtige Fristen im Bußgeldverfahren sind u. a.:

  • Einspruch gegen Bußgeldbescheid: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
  • Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten: grundsätzlich drei Monate bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 26 Abs. 3 StVG)

Rechtsgrundlagen

Wesentliche Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

Seit dem 01.01.2026 sind insbesondere Regelungen zur elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren weiterentwickelt worden (§§ 110a ff. OWiG). Zudem wurde im Kostenrecht u. a. die Wertgrenze für Beschwerden in bestimmten Fällen angehoben. 

Rechtsbehelf

Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

  • Wie funktioniert der Einspruch?

    • Frist: Sie müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen.
    • Form: Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (in der Regel die Bußgeldstelle), eingereicht werden. WICHTIG: Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der Behörde eingeangen sein. Das Absenden innerhalb der Frist reicht nicht!
    • Wichtig: Ein Einspruch per Telefon oder per gewöhnlicher E-Mail ist nicht formgerecht und daher unwirksam.
    • Sie können den Einspruch persönlich bei der Bußgeldstelle einlegen oder per Brief postalisch übersenden.
    • Begründung: Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber hilfreich sein. Sie können diese auch nachreichen.
    • Für Verteidigende (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) gilt: § 110c Satz 3 Nr. 1 OWiG bestimmt nun, dass § 32d Satz 2StPO mit der Maßgabe gilt, dass Verteidigende und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid als elektronisches Dokument übermitteln müssen.

    Was passiert nach dem Einspruch?

    • Die Behörde überprüft den Bußgeldbescheid erneut.
    • Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, wird der Bescheid aufgehoben oder zu Ihren Gunsten geändert.
    • Hält die Behörde den Bescheid weiterhin für rechtmäßig, wird der Fall an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, wo in einer Hauptverhandlung über den Fall entschieden wird (§ 69 Abs. 3 OWiG).

    Wichtige Hinweise:

    • Vorsicht: Bei der gerichtlichen Verhandlung kann die Entscheidung auch ungünstiger für Sie ausfallen als im ursprünglichen Bußgeldbescheid.
    • Beachten Sie die Hinweise im Bußgeldbescheid genau – dort finden Sie alle Details zum Einspruchsverfahren

Nach einem Einspruch prüft die Behörde den Bescheid erneut. Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, entscheidet in der Regel das Amtsgericht.

Hinweise und Besonderheiten

  • In bestimmten Fällen kann ein Verfahren mit einer Verwarnung abgeschlossen werden.
  • Bei schwereren Verstößen kann neben der Geldbuße ein Fahrverbot verhängt werden.
  • Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt können hinzukommen.

An Wen Wenden

Sie können sich an die Ansprechperson wenden, die in den Schreiben, die Sie erhalten haben, aufgeführt ist. 

Kosten

Die Kosten setzen sich regelmäßig zusammen aus:

  • dem Bußgeld: Dies ist der Betrag, der aufgrund des eigentlichen Verstoßes (z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Parkverstoß) festgesetzt wurde.
  • den Gebühren: Sobald ein Bußgeldbescheid erstellt wird, fallen Verwaltungsgebühren an. Diese betragen in der Regel 5 % der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 25,00 Euro (§ 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG)
  • den Auslagen: Hierzu zählen vor allem die Kosten für die Zustellung des Bescheides per Post (Postzustellungsurkunde), die bei 3,50 Euro liegen (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG. Auch zu den Auslagen zählen z.B. Kosten für Gutachten.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die gegen Sie festgesetzte Geldbuße in einer Summe zu zahlen, steht es Ihnen frei, einen Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) zu stellen.

Bevor über eine Zahlungserleichterung entschieden werden kann, benötigen die Sachbearbeitenden Unterlagen über Ihre Einkünfte (z. B. Gehaltsabrechung, letzter Bewilligungsbescheid des Arbeits- oder Sozialamtes oder ähnliches) und Ihre Zahlungsverpflichtungen (z. B. Mietquittungen, Rechnungen, Versicherungen, etc.).

Die Voraussetzungen (wirtschaftliche Notlage) für eine Zahlungserleichterung müssen nicht nur erklärt, sondern auch nachgewiesen werden.