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Nach § 46 StVO kann die Verwaltungsbehörde in bestimmten Einzelfällen nach Prüfung Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigen.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren/Leistungen, Aufstellen von Werbeanlagen nach § 46 Absatz 1 Nummer 9 / 10 Straßenverkehrsordnung