Umzugsgenehmigung (Schützenfest, Martinsumzug, Laternenumzug, Prozession)
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Nach § 46 StVO kann die Verwaltungsbehörde in bestimmten Einzelfällen nach Prüfung Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigen.
Antrag auf Umzugsgenehmigung (Schützenfest, Martinsumzug, Laternenumzug, Prozession)