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Eheschließung im Ausland
Was ist zu beachten?
Im Ausland geschlossene Ehen sind auch in Deutschland gültig, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von einer zuständigen Stelle vorgenommen worden ist. 
Manche Staaten fordern von deutschen Staatsangehörigen ein Ehefähigkeitszeugnis, das das Standesamt des Wohnsitzes ausstellt. Zur Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses und Auskunft, welche Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, sprechen Sie bitte persönlich beim Standesamt vor.
TIPP:
Nach der Eheschließung lassen Sie Ihre ausländischen Heiratsurkunden möglichst durch die zuständigen Behörden im Ausland beglaubigen, z. B. mit einer Apostille der ausländischen Behörde oder einer Legalisation durch die Deutsche Botschaft im Ausland. Wenn mindestens ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt: Da es im Ausland häufig nicht die in den deutschen Gesetzen vorgesehenen Wahlmöglichkeiten zur Namensführung in der Ehe gibt, sollten Sie nach Ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrem Ehegatten und Ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt vorsprechen und ggf. eine gemeinsame Namenserklärung abgeben (soweit gewünscht und im Einzelfall notwendig). 
Bei längerem (z. B. beruflichem) Auslandsaufenthalt besteht auch die Möglichkeit, Erklärungen zur Namensführung bei der deutschen konsularischen Vertretung im Ausland abzugeben.
Erforderliche Unterlagen
Auskunft über die erforderlichen Unterlagen gibt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland, in dessen Hoheitsgebiet Sie heiraten wollen.
(siehe www.auswaertiges-amt.de - Ausländische Vertretungen)
Amt/Fachbereich
55.21
Kosten
Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: 21,00 € 
Beglaubigte Abschrift vom als Eheregister fortgeführten Familienbuch: 10,00 € 
Stammbuch der Familie je nach Modell ca. zwischen 16,00 € und 40,00 €.
Zuständige Stelle
- Standesamt
- Caldenhofer Weg 10
- 59065 Hamm
Ansprechpartner
Fernahl
Sachgebietsleitung Beurkundungsservice, Buchstabenbereich: X-Z
Zombou
Buchstabenbereich C - F
Wertemultiplikator
Was ist zu beachten?
Im Ausland geschlossene Ehen sind auch in Deutschland gültig, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von einer zuständigen Stelle vorgenommen worden ist. 
Manche Staaten fordern von deutschen Staatsangehörigen ein Ehefähigkeitszeugnis, das das Standesamt des Wohnsitzes ausstellt. Zur Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses und Auskunft, welche Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, sprechen Sie bitte persönlich beim Standesamt vor.
TIPP:
Nach der Eheschließung lassen Sie Ihre ausländischen Heiratsurkunden möglichst durch die zuständigen Behörden im Ausland beglaubigen, z. B. mit einer Apostille der ausländischen Behörde oder einer Legalisation durch die Deutsche Botschaft im Ausland. Wenn mindestens ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt: Da es im Ausland häufig nicht die in den deutschen Gesetzen vorgesehenen Wahlmöglichkeiten zur Namensführung in der Ehe gibt, sollten Sie nach Ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrem Ehegatten und Ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt vorsprechen und ggf. eine gemeinsame Namenserklärung abgeben (soweit gewünscht und im Einzelfall notwendig). 
Bei längerem (z. B. beruflichem) Auslandsaufenthalt besteht auch die Möglichkeit, Erklärungen zur Namensführung bei der deutschen konsularischen Vertretung im Ausland abzugeben.
Auskunft über die erforderlichen Unterlagen gibt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland, in dessen Hoheitsgebiet Sie heiraten wollen.
(siehe www.auswaertiges-amt.de - Ausländische Vertretungen)
Im Personenstandswesen werden die bekannten Aufgaben bewältigt, die der Bürger seit jeher dem Begriff Standesamt zuordnet:
die Beurkundung des Personenstandes, die bis zur Einrichtung der Standesämter (in Preußen im Oktober 1874) den Kirchenbuchämtern oblag.
Hier werden Eheschließungen angemeldet und durchgeführt, Geburten und Sterbefälle beurkundet, Ehefähigkeitszeugnisse für Eheschließungen im Ausland ausgestellt, Geburtsurkunden, Eheurkunden und Sterbeurkunden ausgestellt, Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wie z. B. Voranstellung oder Anfügung von Familiennamen, Wiederannahme eines früheren Familiennamens und Namenserteilungen beurkundet.
Auch die Anerkennung von Vaterschaften nimmt das Standesamt entgegen.
Vaterschaften, Nichtvaterschaften, Adoptionen, Namensänderungen, Eheschließungen, Ehescheidungen und Sterbefälle werden in die im Standesamt geführten Personenstandsregister eingetragen.
In Angelegenheiten, für deren Entscheidung Gerichte zuständig sind, werden Anträge entgegengenommen und weitergeleitet (z. B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile, Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses oder Berichtigungen).
Das Standesamt im Familienrathaus besitzt einen behindertengerechten Zugang.
Vor- und/oder Familiennamen können nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet und erfolgt ebenfalls im Standesamt.
Für diese Fälle stehen Ihnen Frau Krischer unter der Rufnummer 02381/175340 als Ansprechpartnerin zur Verfügung.