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Immissionsschutz - Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeiten nach § 9 Abs. 2 LImSchG NRW
Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.
Darüber hinaus kann die Stadt Hamm, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Typische Beispiele für öffentliches Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.
Hinweise zu den Antragsunterlagen / Entscheidung über den Antrag:
Durch frühzeitige Antragstellung und durch Beifügen aller erforderlichen Unterlagen, welche die Notwendigkeit und den Umfang der Nachtarbeit sowie das öffentliche oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten belegen, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen und in Ihrem Sinne erfolgreichen Antragsbearbeitung bei.
Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern und zeitaufwändige Nachfragen zum Vorhaben zu vermeiden, stellen wir Ihnen einen Antragsassistenten zur Seite, der Ihnen die Eingabeprozedur erleichtert, weitere Informationen bereitstellt und den Upload von Anlagen zum Antrag ermöglicht. Am Ende können Sie den Antrag einreichen und wir melden uns bei Ihnen, sobald die Bearbeitung erfolgt ist.
Aufgrund der Personalsituation kann davon ausgegangen werden, dass kurzfristige Antragseingänge (weniger als 3 Werktage) nicht rechtzeitig bearbeitet werden können. In derartigen Fällen sollte im Vorfeld mit uns Rücksprache gehalten werden.
Kosten:
Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig. Nach der Tarifstelle 15a 4.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung kann die Gebühr in Abhängigkeit von der Bedeutung für den Antragsteller und dem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000,- € betragen. Darin enthalten ist auch ein etwaiger Mehraufwand durch Rücksprachen oder kurzfristige Anträge. (Gebührengesetz NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den z.Zt. geltenden Fassungen).
Hier geht’s zum Antragsformular -> Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit
Sie haben Fragen zur Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit oder zum Themenkomplex Immissionsschutz? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.
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Zuständige Organisationseinheit
- Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: immissionsschutz@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Wendt
Tel: 02381 17-4351
Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Abfallbehandlung & -lagerung" - Herr Gantenbrinker
Sachgebietsleitung
Tel: 02381 17-4353
Sachgebietsleiter für den Bereich Immissionsschutz
- Frau Grimm
Tel: 02381 17-4355
Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Landwirtschaft & Nahrungsmittel" - Frau Guth
Tel: 02381 17-4354
Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Wärme- & Energieerzeugung" - Herr Zeusnik
Tel: 02381 17-4356
Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Produktion & Umschlag"
Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.
Darüber hinaus kann die Stadt Hamm, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Typische Beispiele für öffentliches Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.
Hinweise zu den Antragsunterlagen / Entscheidung über den Antrag:
Durch frühzeitige Antragstellung und durch Beifügen aller erforderlichen Unterlagen, welche die Notwendigkeit und den Umfang der Nachtarbeit sowie das öffentliche oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten belegen, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen und in Ihrem Sinne erfolgreichen Antragsbearbeitung bei.
Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern und zeitaufwändige Nachfragen zum Vorhaben zu vermeiden, stellen wir Ihnen einen Antragsassistenten zur Seite, der Ihnen die Eingabeprozedur erleichtert, weitere Informationen bereitstellt und den Upload von Anlagen zum Antrag ermöglicht. Am Ende können Sie den Antrag einreichen und wir melden uns bei Ihnen, sobald die Bearbeitung erfolgt ist.
Aufgrund der Personalsituation kann davon ausgegangen werden, dass kurzfristige Antragseingänge (weniger als 3 Werktage) nicht rechtzeitig bearbeitet werden können. In derartigen Fällen sollte im Vorfeld mit uns Rücksprache gehalten werden.
Kosten:
Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig. Nach der Tarifstelle 15a 4.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung kann die Gebühr in Abhängigkeit von der Bedeutung für den Antragsteller und dem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000,- € betragen. Darin enthalten ist auch ein etwaiger Mehraufwand durch Rücksprachen oder kurzfristige Anträge. (Gebührengesetz NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den z.Zt. geltenden Fassungen).
Hier geht’s zum Antragsformular -> Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit
Sie haben Fragen zur Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit oder zum Themenkomplex Immissionsschutz? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.
https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/87131/showHerr
Wendt
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Gantenbrinker
Sachgebietsleitung
A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Grimm
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Guth
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Zeusnik
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.
Darüber hinaus kann die Stadt Hamm, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Typische Beispiele für öffentliches Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.
Hinweise zu den Antragsunterlagen / Entscheidung über den Antrag:
Durch frühzeitige Antragstellung und durch Beifügen aller erforderlichen Unterlagen, welche die Notwendigkeit und den Umfang der Nachtarbeit sowie das öffentliche oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten belegen, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen und in Ihrem Sinne erfolgreichen Antragsbearbeitung bei.
Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern und zeitaufwändige Nachfragen zum Vorhaben zu vermeiden, stellen wir Ihnen einen Antragsassistenten zur Seite, der Ihnen die Eingabeprozedur erleichtert, weitere Informationen bereitstellt und den Upload von Anlagen zum Antrag ermöglicht. Am Ende können Sie den Antrag einreichen und wir melden uns bei Ihnen, sobald die Bearbeitung erfolgt ist.
Aufgrund der Personalsituation kann davon ausgegangen werden, dass kurzfristige Antragseingänge (weniger als 3 Werktage) nicht rechtzeitig bearbeitet werden können. In derartigen Fällen sollte im Vorfeld mit uns Rücksprache gehalten werden.
Kosten:
Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig. Nach der Tarifstelle 15a 4.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung kann die Gebühr in Abhängigkeit von der Bedeutung für den Antragsteller und dem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000,- € betragen. Darin enthalten ist auch ein etwaiger Mehraufwand durch Rücksprachen oder kurzfristige Anträge. (Gebührengesetz NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den z.Zt. geltenden Fassungen).
Hier geht’s zum Antragsformular -> Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit
Sie haben Fragen zur Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit oder zum Themenkomplex Immissionsschutz? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/87131/showDie untere Immissionsschutzbehörde stellt den Schutz der Nachbarschaft und Umwelt in Bezug auf Anlagen, die dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, sicher.
Seit dem 01.01.2008 sind durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechtes in Nordrhein- Westfalen wesentliche Bereiche der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Stellungnahmen und Überwachungen auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert worden. Für Teilbereiche bleibt jedoch die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm gehören wir zur technischen Abteilung des Bauordnungsamtes und sind Ihr Ansprechpartner für anlagenbezogenen Immissionsschutz. Auf dieser Seite finden Sie eine Verlinkung zu unserem Dienstleistungsspektrum.
Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner zum Thema Immissionsschutz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schriftlich.
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