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Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Behindertenpauschbeträgen bei der Steuererklärung
Zum 01.01.2021 ist das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz in Kraft getreten, welches Menschen mit Behinderung mehr Ermäßigungen bei der Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2021 einräumt. Es wird nun bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein Pauschbetrag gewährt. Die bereits vorher gültigen Pauschbeträge bei Behinderungsgraden von 30-100 verdoppelt sich. Gleiches gilt für die Pauschbeträge bei festgestelltem Nachteilsausgleich Bl (blind) oder H (hilflos).
Die neuen Pauschbeträge im Überblick:
Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1.140 € |
60 | 1.440 € |
70 | 1.780 € |
80 | 2.120 € |
90 | 2.460 € |
100 | 2.840 € |
Merkzeichen H oder Bl vorhanden | 7.400 € |
Bisher bestand erst ab einem Grad der Behinderung von 30 die Möglichkeit, einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich mussten bei den Behinderungsgraden 30 und 40 bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen (dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit) nachgewiesen werden, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen. In diesen Fällen wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen sind nun seit dem 01.01.2021 entfallen. Die neuen Pauschbeträge stehen ab dem Veranlagungsjahr 2021 jedem zu, der einen festgestellten GdB hat. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ist aber weiterhin erforderlich. Ab einem GdB von 50 genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
WICHTIG: Die bis 31.12.2020 ausgestellten Bescheinigungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.
Auch erhält jeder, der seit dem 01.01.2021 im Rahmen eines Antrages auf Schwerbehinderung einen GdB von 20, 30 oder 40 festgestellt bekommt, die entsprechende Bescheinigung automatisch mit seinem Bescheid zugeschickt.
Wer bisher einen GdB von 20, 30 oder 40 ohne eine entsprechende Bescheinigung erhalten hat, kann diese hier über unseren Online-Antrag anfordern.
Zuständige Organisationseinheit
- Abteilung Schwerbehindertenrecht
Kamener Straße 177
59077 Hamm
E-Mail: versorgung@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Heick
Tel: 02381 17-9453
E-Mail: nadine.heick@stadt.hamm.de
- Frau Göbel
Tel: 02381 17-9458
E-Mail: goebel@stadt.hamm.de
- Frau Neumann
Tel: 02381 17-9463
E-Mail: silvia.neumann@stadt.hamm.de
- Frau Önder-Öztas
Tel: 02381 17-9464
E-Mail: sedide.oender@stadt.hamm.de
- Herr Nübel
Tel: 02381 17-9460
E-Mail: guido.nuebel@stadt.hamm.de
- Herr Kunert
Tel: 02381 17-9462
E-Mail: kunert@stadt.hamm.de
- Frau Ehrhardt
Tel: 02381 17-9454
E-Mail: ehrhardtc@stadt.hamm.de
- Frau Pieperhoff
Tel: 02381 17-9457
E-Mail: pieperhoffh@stadt.hamm.de
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Zum 01.01.2021 ist das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz in Kraft getreten, welches Menschen mit Behinderung mehr Ermäßigungen bei der Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2021 einräumt. Es wird nun bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein Pauschbetrag gewährt. Die bereits vorher gültigen Pauschbeträge bei Behinderungsgraden von 30-100 verdoppelt sich. Gleiches gilt für die Pauschbeträge bei festgestelltem Nachteilsausgleich Bl (blind) oder H (hilflos).
Die neuen Pauschbeträge im Überblick:
Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1.140 € |
60 | 1.440 € |
70 | 1.780 € |
80 | 2.120 € |
90 | 2.460 € |
100 | 2.840 € |
Merkzeichen H oder Bl vorhanden | 7.400 € |
Bisher bestand erst ab einem Grad der Behinderung von 30 die Möglichkeit, einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich mussten bei den Behinderungsgraden 30 und 40 bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen (dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit) nachgewiesen werden, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen. In diesen Fällen wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen sind nun seit dem 01.01.2021 entfallen. Die neuen Pauschbeträge stehen ab dem Veranlagungsjahr 2021 jedem zu, der einen festgestellten GdB hat. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ist aber weiterhin erforderlich. Ab einem GdB von 50 genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
WICHTIG: Die bis 31.12.2020 ausgestellten Bescheinigungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.
Auch erhält jeder, der seit dem 01.01.2021 im Rahmen eines Antrages auf Schwerbehinderung einen GdB von 20, 30 oder 40 festgestellt bekommt, die entsprechende Bescheinigung automatisch mit seinem Bescheid zugeschickt.
Wer bisher einen GdB von 20, 30 oder 40 ohne eine entsprechende Bescheinigung erhalten hat, kann diese hier über unseren Online-Antrag anfordern.
Frau
Heick
02.19
Frau
Göbel
2.24
Frau
Neumann
02.11
Frau
Önder-Öztas
02.11
Herr
Nübel
2.14
Herr
Kunert
2.12
Frau
Ehrhardt
2.18
Frau
Pieperhoff
02.18
Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Behindertenpauschbeträgen bei der Steuererklärung
Zum 01.01.2021 ist das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz in Kraft getreten, welches Menschen mit Behinderung mehr Ermäßigungen bei der Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2021 einräumt. Es wird nun bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein Pauschbetrag gewährt. Die bereits vorher gültigen Pauschbeträge bei Behinderungsgraden von 30-100 verdoppelt sich. Gleiches gilt für die Pauschbeträge bei festgestelltem Nachteilsausgleich Bl (blind) oder H (hilflos).
Die neuen Pauschbeträge im Überblick:
Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1.140 € |
60 | 1.440 € |
70 | 1.780 € |
80 | 2.120 € |
90 | 2.460 € |
100 | 2.840 € |
Merkzeichen H oder Bl vorhanden | 7.400 € |
Bisher bestand erst ab einem Grad der Behinderung von 30 die Möglichkeit, einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich mussten bei den Behinderungsgraden 30 und 40 bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen (dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit) nachgewiesen werden, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen. In diesen Fällen wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen sind nun seit dem 01.01.2021 entfallen. Die neuen Pauschbeträge stehen ab dem Veranlagungsjahr 2021 jedem zu, der einen festgestellten GdB hat. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ist aber weiterhin erforderlich. Ab einem GdB von 50 genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
WICHTIG: Die bis 31.12.2020 ausgestellten Bescheinigungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.
Auch erhält jeder, der seit dem 01.01.2021 im Rahmen eines Antrages auf Schwerbehinderung einen GdB von 20, 30 oder 40 festgestellt bekommt, die entsprechende Bescheinigung automatisch mit seinem Bescheid zugeschickt.
Wer bisher einen GdB von 20, 30 oder 40 ohne eine entsprechende Bescheinigung erhalten hat, kann diese hier über unseren Online-Antrag anfordern.
Die Abteilung Schwerbehindertenrecht gehört zum Amt für Bezirksangelegenheiten und ist örtlich im Bürgeramt Pelkum angesiedelt. Sie bearbeitet Anträge auf Erstfeststellung einer Schwerbehinderung, Verschlimmerungsanträge, stellt Beiblätter für KfZ-Ermäßigung und ermäßigte Bus- und Bahnfahrt aus und natürlich auch Schwerbehindertenausweise.
Antragsvordrucke sind auch in allen anderen Bürgerämtern erhältlich. Unterlagen können ebenso in jedem Stadtteil zur Weiterleitung nach Pelkum abgegeben werden.
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