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Städtebauliche Verträge

Städtebauliche Verträge werden u.a. im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zwischen Stadt und Investor abgeschlossen, um die Kosten von vorbereitenden Untersuchungen, Planungen, Gutachten, die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und die Übernahme von Folgekosten zu regeln.

Die Gemeinden verfolgen dabei in der Regel das Ziel, Grundstücke für konkrete Investitionsvorhaben schnell und kostengünstig baureif zu machen. Der Investor profitiert dabei vor allem von der Verfahrensbeschleunigung.

Vertragsgegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:

  • Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen einschließlich der Ausarbeitung der städtebaulichen Planung durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, der Artenschutzbericht und der Umweltbericht; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt.
  • Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung
  • Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
  • Übernahme von Kosten und sonstiger Aufwendungen, die der Stadt für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Kindergarten).
  • Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen durch den Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und die kosten- und lastenfreie Übergabe der hergestellten Erschließungsanlagen an die Stadt.

In der kommunalen Zuständigkeit verbleiben zwingend alle hoheitlichen Leistungen (z. B. alle formalen Beschlüsse im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes).“   

Zuständige Organisationseinheiten

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Städtebauliche Verträge

Städtebauliche Verträge werden u.a. im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zwischen Stadt und Investor abgeschlossen, um die Kosten von vorbereitenden Untersuchungen, Planungen, Gutachten, die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und die Übernahme von Folgekosten zu regeln.

Die Gemeinden verfolgen dabei in der Regel das Ziel, Grundstücke für konkrete Investitionsvorhaben schnell und kostengünstig baureif zu machen. Der Investor profitiert dabei vor allem von der Verfahrensbeschleunigung.

Vertragsgegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:

  • Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen einschließlich der Ausarbeitung der städtebaulichen Planung durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, der Artenschutzbericht und der Umweltbericht; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt.
  • Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung
  • Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
  • Übernahme von Kosten und sonstiger Aufwendungen, die der Stadt für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Kindergarten).
  • Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen durch den Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und die kosten- und lastenfreie Übergabe der hergestellten Erschließungsanlagen an die Stadt.

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https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/56111/show
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Fax 02381 17-2973

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Sachgebiet Anliegerbeiträge Mitte, Pelkum, Herringen, städtebauliche Verträge
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