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Ausbildungsduldung nach dem AufenthG

Für Duldungsinhaber ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Ausbildungsduldung gem. § 60 c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erhalten. Eine Ausbildungsduldung bietet die Perspektive nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss und Weiterbeschäftigung in diesem Berufsfeld eine Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Beschäftigter zu bekommen.

Die Ausbildungsduldung wird auf Antrag für die Dauer der Berufsausbildung ausgestellt. Der Antrag kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden. Wenn ein Ausschlussgrund eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet wird, erlischt die Ausbildungsduldung. Die Beendigung ist der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Nach vorzeitiger Beendigung der Abbruch der Ausbildung wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung erteilt.
Sofern nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss keine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb möglich ist, wird für den Zweck der Suche einem der Qualifizierung entsprechendem Arbeitsplatz einmalig eine Duldung für sechs Monate ausgestellt.

Voraussetzungen:

  • Aufnahme bzw. Ausübung einer
    • qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
    • Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt
  • Duldungsstatus
  • Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle (z.B. IHK, Landwirtschaftskammer) bzw. bereits erfolgte Eintragung oder - soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist - der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt.

Ausschlussgründe:

  • weniger als drei Monat im Duldungsstatus vor Antragstellung, falls die Ausbildung nicht schon im Asylverfahren angefangen wurde
  • nicht nachgewiesene Identität
    • bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung oder
    • bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
    • bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise
  • Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen
  • Bezüge zu bzw. Unterstützung von extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Einreise ins Bundesgebiet, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können
  • Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und der nach dem 31. August 2015 gestellte Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde

 

Die Ausbildungsduldung darf nicht erteilt werden, auch nur ein Ausschlussgrund vorliegt.

Hinweis: Die Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt auch nur bei stundenweiser Ausreise in einen anderen Staat.

Bitte beachten Sie auch die aktuelle Erlasslage in Nordrhein-Westfalen zu dieser Thematik.

Ausbildungsduldung nach dem AufenthG

Für Duldungsinhaber ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Ausbildungsduldung gem. § 60 c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erhalten. Eine Ausbildungsduldung bietet die Perspektive nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss und Weiterbeschäftigung in diesem Berufsfeld eine Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Beschäftigter zu bekommen.

Die Ausbildungsduldung wird auf Antrag für die Dauer der Berufsausbildung ausgestellt. Der Antrag kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden. Wenn ein Ausschlussgrund eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet wird, erlischt die Ausbildungsduldung. Die Beendigung ist der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Nach vorzeitiger Beendigung der Abbruch der Ausbildung wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung erteilt.
Sofern nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss keine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb möglich ist, wird für den Zweck der Suche einem der Qualifizierung entsprechendem Arbeitsplatz einmalig eine Duldung für sechs Monate ausgestellt.

Voraussetzungen:

  • Aufnahme bzw. Ausübung einer
    • qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
    • Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt
  • Duldungsstatus
  • Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle (z.B. IHK, Landwirtschaftskammer) bzw. bereits erfolgte Eintragung oder - soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist - der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt.

Ausschlussgründe:

  • weniger als drei Monat im Duldungsstatus vor Antragstellung, falls die Ausbildung nicht schon im Asylverfahren angefangen wurde
  • nicht nachgewiesene Identität
    • bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung oder
    • bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
    • bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise
  • Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen
  • Bezüge zu bzw. Unterstützung von extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Einreise ins Bundesgebiet, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können
  • Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und der nach dem 31. August 2015 gestellte Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde

 

Die Ausbildungsduldung darf nicht erteilt werden, auch nur ein Ausschlussgrund vorliegt.

Hinweis: Die Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt auch nur bei stundenweiser Ausreise in einen anderen Staat.

Bitte beachten Sie auch die aktuelle Erlasslage in Nordrhein-Westfalen zu dieser Thematik.

542, Aufenthalt, Duldung, Ausbildung, https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/41969/show
SG Wirtschaftliche Leistungen
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
Abteilung Leistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Allg. Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
Fax 02381 17-2854