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Verlängerung der Aufenthaltsgestattung
Nachdem ein wirksamer Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt wurde, gilt der Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer des Asylverfahrens als gestattet. Durch die zuständige Ausländerbehörde wird dann eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Das Dokument dient dem Nachweis des ausländerrechtlichen Status im Bundesgebiet. Die Aufenthaltsgestattung enthält ebenfalls Informationen über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, einer Wohnsitzauflage oder einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Zur Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist eine persönliche Vorsprache notwendig.
Zuständige Organisationseinheiten
- Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
- Abteilung Leistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Allg. Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
- SG Wirtschaftliche Leistungen
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: asylangelegenheiten@stadt.hamm.de
Nachdem ein wirksamer Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt wurde, gilt der Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer des Asylverfahrens als gestattet. Durch die zuständige Ausländerbehörde wird dann eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Das Dokument dient dem Nachweis des ausländerrechtlichen Status im Bundesgebiet. Die Aufenthaltsgestattung enthält ebenfalls Informationen über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, einer Wohnsitzauflage oder einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Zur Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist eine persönliche Vorsprache notwendig.
54, 542, Gestattung, Aufenthalt, Bleiberecht https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/41967/show